vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung § 15-§ 18 EStG: Insolvenzverwalter, der mit qualifizierten Mitarbeitern arbeitet
Leitsatz (redaktionell)
- Die Tätigkeit eines Konkurs-, Zwangs- und Vergleichsverwalters ist eine vermögensverwaltende i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 und keine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
- Wird ein Rechtsanwalt (überwiegend) als Verwalter in Konkurs-, Insolvenz-, Gesamtvollstreckungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren tätig, gilt nichts anderes; auch ein Rechtsanwalt kann Vermögensverwaltung betreiben.
- Einkünfte eines Rechtsanwalts als Verwalter im Konkurs-, Insolvenz- und Zwangsverwaltungsverfahren sind nicht solche aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 EStG, wenn er sich zur Erfüllung seiner Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht ausschließlich durch Personal unterstützen lässt, welches minder qualifizierte Hilfstätigkeiten verrichtet, sonder in erheblichem Umfang fachlich vorgebildete Arbeitskräfte zum Einsatz kommen.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte aus der Insolvenzverwaltertätigkeit des Klägers gewerbesteuerpflichtig sind.
Der Kläger erzielt als Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer überwiegend Einnahmen aus seiner Insolvenzverwaltertätigkeit. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte er aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit insgesamt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2000 und 2001 stellte der Außenprüfer fest, dass der Kläger pro Jahr ca. 7 bis 11 Insolvenzverfahren im Bereich des Handwerks und Mittelstandes betreut.
Im Jahr 2000 beschäftigte der Kläger insgesamt 13 Mitarbeiter:
- einen Rechtsanwalt, der als Fachanwalt für Arbeitsrecht überwiegend zivilrechtliche und arbeitsgerichtliche Angelegenheiten, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren, erledigt. Daneben begleitet er im Rahmen von Insolvenzverfahren Vertragsvorbereitungen, Vertragsabschlüsse sowie in Einzelfällen Verkäufe von Liegenschaften. Er vertritt den Kläger in dessen Abwesenheit.
- eine halbtags tätige Renogehilfin mit langjähriger Berufserfahrung in der Insolvenzverwaltung. Zu ihren Aufgaben gehört u. a. die Tabellenführung, Anerkennung von Forderungen nach Rücksprache mit dem Kläger, Addition der angemeldeten Forderungen, Grundstücksermittlungen, Wertansatz für maschinelle Anlagen nach Rücksprache mit dem Kläger, Vorbereitung der Unterlagen, Insolvenzbuchführung, USt-VA für kleinere und mittlere Verfahren, Besprechungen im Verbraucherinsolvenzverfahren anhand eines Fragenkatalogs, den der Kläger vorbereitet hat
- fünf weitere Renogehilfen sowie eine Buchhalterin, 3 Auszubildende und eine Reinigungskraft.
- übrige notwendige Tätigkeiten wie Finanzbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Auktionatortätigkeiten usw. werden grds. an Dritte vergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Außenprüfungsbericht des Beklagten vom 19.06.2003 (Bp-AA) Bezug genommen.
Aufgrund der Feststellungen des Außenprüfers qualifizierte der Beklagte die Einkünfte in Höhe von 622.886 DM insgesamt als solche aus Gewerbebetrieb. Mit Bescheid vom 05.02.2004 setzte er einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 26.340 DM = 13.467,43 € fest.
Gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, dass die Tätigkeit als Insolvenzverwalter nicht als gewerblich einzustufen sei. Er werde in sämtlichen Insolvenzverfahren eigenverantwortlich und leitend tätig. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass er neben der Insolvenzverwaltertätigkeit, die ca. 80 v. H. der Einkünfte ausmache, noch freiberuflich als Rechtsanwalt tätig sei. Insoweit müsse jedenfalls eine Aufteilung erfolgen. Der Beklagte gab dem Einspruch hinsichtlich der Einkünfte aus der freiberuflichen Betätigung als Rechtsanwalt statt und erfasste diese nicht mehr bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.12.2006 verminderte er den Gewerbesteuermessbetrag 2000 auf 20.115 DM = 10.284,64 € und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, nach der Rechtsprechung des BFH sei die Insolvenzverwaltertätigkeit nicht per se gewerblich, sondern als sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen. Erst bei Anwendung der Vervielfältigungstheorie könne eine Umqualifizierung erfolgen. Hierfür sei darauf abzustellen, ob die Tätigkeiten des Klägers in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Klägers beruhten oder ob der Umfang der Betätigung eine ständige Beschäftigung qualifizierter Personen erfordere. Dies bedeute zum einen, dass die Beschäftigung selbständig tätiger Hilfskräfte unschädlich sei, zum a...