§§ 1 - 13 Erster Teil Leistungen aus dem Steuerverbund
§§ 1 - 2 Erster Abschnitt Berechnung und Aufteilung der Zuweisungsmasse
§ 1 Steuerverbund
(1) 1Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land zur Ergänzung ihrer Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben Finanzzuweisungen in Höhe
1. |
[1]eines einheitlichen in § 1 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes (NFVG)festgelegten Vomhundertsatzes
|
Bis 31.12.2021:
1. |
eines einheitlichen in § 1 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes (NFVG) [2]festgelegten Vomhundertsatzes
d)[3]
|
2. |
von 33 vom Hundert der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer; |
3. |
von 13.300.000 Euro ab dem Jahr 2010 als Ausgleich für Steuerausfälle aufgrund der Kindergelderhöhung ab dem Jahr 2010; |
4. |
von 4.600.000 Euro im Jahr 2012 und 3.200.000 Euro ab dem Jahr 2013 für Steuerausfälle aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011; |
5[9]. |
von weiteren 80.275.000 Euro ab dem Jahr 2018 aus dem Aufkommen des dem Land zustehenden und nach Anwendung der Nummer 1 Buchst. a beim Land verbleibenden Anteils an der Umsatzsteuer. |
2Die Finanzzuweisungen nach Satz 1 werden reduziert um
1. |
13.105.000 Euro zur anteiligen Finanzierung der Aufgaben nach § 4 NFVG[10], |
2. |
23.424.000[11] [Bis 31.12.2019: 4.511.000] Euro zur Anpassung der Ausgleichsleistungen aufgrund bei kommunalen Körperschaften entfallender Aufgaben, |
3. |
einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 72.800.000 Euro ab dem Jahr 2014 zur anteiligen Finanzierung der Maßnahmen nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, |
4. |
[12]einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 213 000 000 Euro ab dem Jahr 2020 als Ausgleich für die bis 2019 als Entflechtungsmittel zugewiesenen zusätzlichen Landesanteile an der Umsatzsteuer, |
5. |
[13]einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 179 000 000 Euro im Jahr 2023 und in Höhe von 190 000 000 Euro im Jahr 2024 zur anteiligen Finanzierung von Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung, |
Vom 01.01.2019 bis 09.05.2023:
5. |
einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von
zur anteiligen Finanzierung von Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung sowie |
7[15] [Bis 09.05.2023: 6]. |
[16]einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag nach § 24 ... |
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