Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlanfechtung
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Aktenzeichen PB 2/69) |
Tenor
Die Beschwerde des Örtlichen Personalrats wird zurückgewiesen.
Es wird ferner folgender Beschluß gefaßt:
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.000,– DM (in Worten: Zweitausend Deutsche Mark) festgesetzt,
Tatbestand
I.
Der Wahlvorstand beim Bundesbahn-Bahnhof … erließ am 23. Dezember 1968 ein Wahlausschreiben, in dem es u.a. heißt: Nach § 12 PersVG sei bei der Dienststelle Bahnhof … ein Personalrat zu wählen. Die Wahl finde am 3. Februar 1969 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, am 4. und 5. Februar 1969 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Der zu wählende Personalrat bestehe gemäß § 12 Abs. 3 PersVG aus 3 Mitgliedern; davon entfielen auf die Gruppe der Beamten 2 Mitglieder, auf die der Arbeiter 1 Mitglied (nach dem Wählerverzeichnis waren am 20. Dezember 1968 bei der Dienststelle 37 Beamte und 10 Arbeiter wahlberechtigt, wobei bemerkt war, daß der Arbeiter … ab 1. Februar 1969 Beamter sein werde). Die Beamten, Angestellten und Arbeiter hätten ihre Vertreter in getrennten Wahlvorgängen (Gruppenwahl; § 15 Abs. 2 PersVG) zu wählen.
Hinsichtlich der Einreichung von Wahlvorschlägen heißt es unter Ziffer 6 des Wahlausschreibens wörtlich:
„Die wahlberechtigten Bediensteten werden aufgefordert, innerhalb von 18 Kalendertagen seit Erlaß dieses Wahlausschreibens, spätestens bis zum 10.01.1969, 13.00 Uhr, dem Wahlvorstand Wahlvorschläge einzureichen (§ 8 WO),
Die Wahlvorschläge werden werktags (außer samstags) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, samstags von 8.00 Uhr bis 12,00 Uhr, vom Wahlvorstand entgegengenommen. Es können nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden. …”
Am 3. Januar 1969 ging der Wahlvorschlag (Nr. 1) mit dem „Kennworts Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdEB)-Beamte” ein, mit dem die Beamten …, … und … von 8 Beamten vorgeschlagen wurden, ferner am 8. Januar 1969 ein Vorschlag (Nr. 2) mit dem „Kennwort: Beamte Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdEB)”, mit dem die Beamten … und … von 5 Beamten vorgeschlagen wurden, und am 9. Januar 1969 ein Wahlvorschlag (Nr. 3) – Gruppen Beamte – mit dem „Kennwort: GDBA”, mit dem die Beamten …, … und … von 4 Beamten vorgeschlagen wurden. Die Mitunterzeichner des Wahlvorschlages (Nr. 2) …, … und … zogen mit Schreiben vom 9. Januar 1969 – mit dem Eingangsvermerk – 10.1.1969 – den Wahlvorschlag (Nr. 2) – Gruppe Beamte – zurück. Er wurde von dem Wahlvorstand nicht mehr berücksichtigt.
Am 12. Januar 1969 erging unter „Der Wahlvorstand gez. … (Vorsitzender)” folgende –
„Bekanntmachung:
Für die Wahl zum Örtlichen Personalrat ist für die Gruppe der Arbeiter kein gültiger Wahlvorschlag termingerecht eingegangen. Es wird hiermit eine Nachfrist bis zum 20.01.1969 gewährt. Wird bis zu diesem Tag kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, erhält die Gruppe der Arbeiter keinen Sitz im Personalrat.”
Am 19. Januar 1969, 15.00 Uhr, traf ein Wahlvorschlag für die Gruppe Arbeiter mit dem „Kennwort: Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands – GdEB – Arbeiter” ein, mit dem von drei Arbeitern die Beamten … und … vorgeschlagen wurden.
Am 20. Januar 1969 wurden die Wahlvorschläge Nr. 1 und 3 der Gruppe Beamte (Listenwahl) und der Wahlvorschlag Gruppe Arbeiter (Mehrheitswahl) bekanntgemacht. Gemäß der Wahlniederschrift vom 5. Februar 1969 haben bei der Wahl von 46 Bediensteten (37 Beamte, 9 Arbeiter) 45 Stimmzettel abgegeben; davon gültige Stimmen: in der Gruppe Beamte: 36, davon für den Wahlvorschlag Nr. 1: 25, für den Wahlvorschlag Nr. 3: 11; in der Gruppe Arbeiter: 8.
Von den Bediensteten hatten 16 Beamte und 4 Arbeiter im Wege der Briefwahl gewählt, 1 Stimme war in der Gruppe Beamte ungültig.
Die Teilung ergab für den Wahlvorschlag Nr. 1 Beamte – GdEG –: 25, 12 1/2, 8 1/2, für den Wahlvorschlag Nr. 3 Beamte – GDBA –: 11,5 1/2, 32/3. Der Wahlvorschlag Nr. 1 Beamte erhielt 2 Sitze, der Wahlvorschlag Nr. 3 Beamte keinen Sitz, der Wahlvorschlag Arbeiter 1 Sitz im Örtlichen Personalrat.
Die Antragstellerin (Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamten und Anwärter im Deutschen Beamtenbund – GDBA –) hat die Wahl mit dem 18. Februar 1969 eingegangenen Schriftsatz vom 17. Februar 1969 angefochten mit der Begründung: Bis zum 10. Januar 1969 sei kein Wahlvorschlag der Gruppe Arbeiter eingegangen gewesen. An diesem Tage – und nicht erst am 12. Januar 1969 – hätte der Wahlvorstand eine Nachfrist von sechs Kalendertagen setzen müssen (§ 11 WO). Diese bestimmungsgemäße Nachfrist hätte spätestens am Freitag, dem 17. Januar 1969 – und nicht am 20. Januar 1969 – geendet. Bis zum 17. Januar 1969 sei aber kein Wahlvorschlag der Gruppe Arbeiter eingegangen. Das Wahlergebnis wäre dann ein wesentlich anderes gewesen, mindestens wäre der dritte Sitz im Personalrat dem Wahlvorschlag Nr. 3 Beamte zugefallen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Ungültigkeit der Wahl festzustellen.
Der Örtliche Personalrat hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hat vorgetrage...