Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmungspflicht von Fortbildungsveranstaltungen
Verfahrensgang
VG Stade (Beschluss vom 15.02.1991; Aktenzeichen 8 A 6/90) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 15. Februar 1991 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß seine Zustimmungsverweigerung zu Fortbildungsveranstaltungen beachtlich war.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1990 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu den äußeren Rahmenbedingungen der regionalen Lehrerfortbildungskurse im Fach Sport 1990, wobei er Fahrtkostenerstattung zusagte. Im einzelnen handelte es sich dabei um folgende Veranstaltungen:
1. |
20. April 1990: |
Gesundheitsaspekte im Schulsport (nur für Sportobleute der Dezernate 1–4) … 9.00–16.00 Uhr |
2. |
3. Mai 1990: |
Tanzen in der Schule I (alle Sportlehrer) … 15.00–18.00 Uhr |
3. |
12. September 1990: |
Trampolinspringen (alle Sportlehrer) … 9.00–16.00 Uhr |
4. |
26. September 1990: |
Bewegungsbaustellen (Sportlehrer an Grundschulen) … 15.00–18.00 Uhr |
5. |
18. Oktober 1990: |
Tanzen in der Schule II (alle Sportlehrer) … 15.00–18.00 Uhr |
6. |
13. November 1990: |
Badminton in der Schule (alle Sportlehrer) 15.00–18.00 Uhr |
Mit Schreiben vom 3. April 1990 bat er den Antragsteller weiterhin um Zustimmung zu den äußeren Rahmenbedingungen des regionalen Lehrerfortbildungskurses „Umsetzung der Rahmenrichtlinien für die Fächer Geschichte und Erdkunde in der OS – 3 Teile”, die am 21. Mai 1990 von 15.00–18.00 Uhr und am 28. und 29. Mai 1990 jeweils von 9.00–17.00 Uhr in Zeven stattfinden sollte. Fahrtkostenerstattung wurde auch hier zugesagt.
Der Antragsteller verweigerte die Zustimmung zu den Fortbildungsveranstaltungen 1 und 3 im Fach Sport mit der Begründung, die Erstattung von Fahrtkosten sei nicht ausreichend. Es sei keine Ermessensentscheidung über die weiteren gesetzlich geregelten Reisekosten, nämlich notwendige Auslagen für Verpflegung und Unterkunft sowie notwendige Nebenkosten, getroffen worden. Den Kursen 2, 4, 5 und 6 könne nicht zugestimmt werden, weil sie nachmittags zusätzlich zum Vormittagsunterricht stattfinden sollten und damit die zeitliche Belastung der teilnehmenden Kollegen unverantwortlich groß sei. Die Zustimmung zur Fortbildungsveranstaltung in den Fächern Geschichte und Erdkunde wurde aus den gleichen Gründen verweigert.
Mit Schreiben vom 2. und 10. Mai 1990 erklärte der Beteiligte die Ablehnungsbegründung- als personalvertretungsrechtlich unbeachtlich. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Nds. PersVG bestimme der Personalrat nur insoweit mit, als eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht bestehe. Eine solche Regelung sei aber mit § 23 Abs. 2 BRKG gegeben. Entsprechend der langjährigen Praxis des niedersächsischen Kultusministeriums würden sowohl auf der Ebene des Schulaufsichtsamtes als auch der der Bezirksregierung … (mit Zustimmung der obersten Landesbehörde) für Fortbildungsreisen lediglich Fahrtkosten erstattet. Insofern sei das ausgeübte Ermessen in der Praxis gebunden. Da durch den gesetzlichen Vorbehalt in § 75 Abs. 1 Satz 1 Nds. PersVG die reisekostenrechtliche Frage der Mitbestimmungskompetenz der Personalvertretung entzogen sei, sei eine hiermit begründete Verweigerung der Zustimmung als unbeachtlich anzusehen. Das gleiche gelte für die verweigerte Zustimmung zur Durchführung der für den Nachmittag angesetzten Fortbildungsveranstaltungen. Zwar stünde dem Personalrat insoweit bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens das Mitbestimmungsrecht zu, doch beziehe sich der hier gegebene Ablehnungsgrund nicht auf die der Mitbestimmung unter fallenden Rahmenbedingungen, sondern vorliegend würden generell Nachmittagsveranstaltungen, die um 15.00 Uhr beginnen, für unverantwortlich gehalten. Im Hinblick auf die sich aus dem Schulgesetz ergebende Verpflichtung für Lehrkräfte, sich innerhalb der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden, sei auch diese Begründung personalvertretungsrechtlich unbeachtlich. Damit gelte die Zustimmung des Lehrerpersonalrats zur Durchführung der Lehrgänge im Fach Sport für 1990 als erteilt.
Die Fortbildungskurse wurden daraufhin von dem Beteiligten ausgeschrieben und durchgeführt.
Der Antragsteller hat daraufhin am 4. Juli 1990 das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: § 23 Abs. 2 BRKG regele die Reisekostenerstattung nicht abschließend, sondern überlasse sie dem Ermessen der obersten Dienstbehörde. Damit liege gerade insoweit, als das Ermessen auszuüben sei, keine gesetzliche Regelung vor. Nach der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung stehe aber bei Ermessensentscheidungen der Personatvertretung ein Mitbestimmungsrecht zu. Auch durch eine langjährig geübte Praxis werde dieses Mitbestimmungsrecht nicht hinfällig, zumal diese Praxis ohne entsprechende Zustimmung der betreffenden Personalvertretungen ausgeübt worden sei. Die geltend gemachten Vorbehalte hinsichtlich der zeitlichen Lag...