Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 24.03.1994; Aktenzeichen 4 A 1205/93)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 18.09.1996; Aktenzeichen 6 P 16.94)

 

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 24. März 1994 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin erstrebt die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses.

Aufgrund eines mit der Deutschen Bundespost abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrages wurde der Beteiligte zu 1) vom 1. August 1990 bis zum 27. Juli 1993 im Bereich des Fernmeldeamtes 3 Hannover zum Kommunikationselektroniker (Ke) ausgebildet. Am 17. Mai 1991 wurde er ordentliches Mitglied der Beteiligten zu 3), im März 1993 wurde er wiederum in dieses Amt gewählt. Mit Schreiben vom 20. Mai 1993 verlangte er seine ausbildungsgerechte Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Nachdem ihm am 27. Juli 1993 das Ergebnis der Abschlußprüfung bekanntgegeben worden war, nahm er das Arbeitsplatzangebot als Angestellter im mittleren Fernmeldedienst beim Fernmeldeamt 3 an, bestand jedoch weiterhin auf seinem Anspruch einer ausbildungsgerechten Beschäftigung gemäß § 9 BPersVG.

Die Antragstellerin hat daraufhin am 6. August 1993 das Verwaltungsgericht angerufen und vorgetragen: Auch im Jahre 1993 sei die Unterbringung der Ke problematisch gewesen, da die Deutsche Bundespost – Telekom – aus bildungs- und beschäftigungspolitischen Gründen besonders für diesen gewerblich-technischen Beruf seit Jahren wesentlich mehr Ausbildungsplätze zur Verfügung stelle als sie zur Deckung des eigenen Bedarfs benötige. Als Folge könnten nicht für alle ausgebildeten Ke ausbildungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Im Bereich der Direktion Hannover bestehe keine Möglichkeit, den Beteiligten zu 1) ausbildungsgerecht zu übernehmen. Im Zeitpunkt der Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses habe beim Fernmeldeamt 3 einem Personalbestand im fernmeldetechnischen Dienst von 1.177 Kräften ein Personalbedarf von 1.156,2 Kräften gegenübergestanden, so daß sich ein Personalüberhang von 20,8 Kräften ergeben habe.

Die Antragstellerin hat beantragt,

das nach § 9 Abs. 2 BPersVG mit dem Beteiligten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und entgegnet: Der Überhang an Kräften des fernmeldetechnischen Dienstes im Bezirk Hannover ergebe sich aus den unterschiedlichsten Rationalisierungsvorhaben. Angesichts eines geplanten bundesweiten Personalabbaus von 30.000 Arbeitsplätzen entstünden aber die Schwierigkeiten der Weiterbeschäftigung durch selbst auferlegte Beschränkungen der Antragstellerin. Auch lasse das Fernmeldeamt 3 einen Großteil der Arbeiten, für die Ke ausgebildet worden seien, nicht durch eigene Kräfte ausführen, sondern vergebe sie an andere Betriebe. Diese Fremdvergabe könne zumindest reduziert werden, um eigene Kräfte zu beschäftigen. Im übrigen erfolge die Ermittlung des Personalbedarfs bei dem Fernmeldeamt 3 ausschließlich über Prognoseberechnungen. Diese sagten aber darüber, ob für die Beschäftigten tatsächlich Arbeit vorhanden sei, nichts aus. Insbesondere enthalte eine Prognoseberechnung keine Aussage, ob eine Verringerung des Personalbedarfs, die in ihr rechnerisch ermittelt worden sei, auf einer Verringerung der bisher erbrachten Arbeit oder auf anderen Vorgaben beruhe. Auch lasse sich mit Hilfe von Durschnittsberechnungen kein Nachweis darüber führen, ob ein ausbildungsgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Außerdem treffe nicht zu, daß die Fluktuationszahlen denjenigen der Planung entsprächen. Da die Zahlen der Personalabgänge in der Prognose in der Regel vorsichtig geschätzt würden, lägen sie meist höher als dort angenommen. Entscheidend sei, daß die Menge der vorhandenen Arbeit nicht zurückgegangen sei. Die von der Generaldirektion verfügte Einstellungssperre könne schon deshalb nicht zu einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen. Eine solche müsse vielmehr objektiv unzumutbar sein. Es sei auch nicht richtig, daß die Generaldirektion der Deutschen Bundespost – Telekom – bestimmte Fremdvergabeschlüssel für einzelne Dienststellen mit bindender Wirkung vorgebe. Sie gehe vielmehr von Durchschnittszahlen der Fremdvergabe aus, die jedoch beim Fernmeldeamt 3 überschritten würden.

Mit Beschluß vom 24. März 1994 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Beteiligte zu 1) habe die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Weiterbeschäftigung erfüllt. Sein Begehren sei auch nicht durch den am 27. Juli 1993 abgeschlossenen Arbeitsvertrag über eine ausbildungsfremde Beschäftigung überholt. Daß die Antragstellerin ihre Mitteilungspflicht gemäß § 9 Abs. 1 BPersVG nicht erfüllt habe, sei nach § 9 Abs. 5 BP...

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