Tenor
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 72 a BBesG i.d.F. des Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) mit und ohne die Änderung durch das Gesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als einem Beamten, dessen Arbeitszeit entsprechend seiner begrenzten Dienstfähigkeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit herabgesetzt worden ist, Dienstbezüge nur in Höhe des Ruhegehalts gewährt werden, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde (hier nach einem Ruhegehaltssatz von 56,18 v. H.).
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt eine höhere Besoldung für die Zeit, in der seine Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 54 a NBG herabgesetzt war.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger stand bis zu seiner zum 1. August 2002 erfolgten Zurruhesetzung im Dienste des Landes Niedersachsen und war als Bibliotheksoberinspektor bei der Landesbibliothek B. tätig. Seit 1974 ist er wegen eines angeborenen Leidens als Schwerbehinderter mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H. anerkannt.
In der Zeit vom 16. Oktober 1997 bis 31. März 1998 war die Arbeitszeit des Klägers gem. § 80 a Abs. 1 Nr. 1 NBG auf 25/40 und in der Zeit vom 1. April 1998 bis 30. Juni 2000 auf 30/40 herabgesetzt. Der Kläger blieb auch in dieser Zeit wiederholt krankheitsbedingt dem Dienst fern. Seit dem 3. Dezember 1999 arbeitete er einer Empfehlung des Amtsarztes zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess entsprechend 4 Stunden täglich.
Mit Bescheid vom 23. November 2000 stellte die Bezirksregierung Weser-Ems gemäß § 54 a NBG – einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 5. Oktober 2000 folgend – die begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers mit 50 % fest und setzte dessen Arbeitszeit mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 auf 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit herab; zugleich teilte sie dem Kläger mit, dass er vom Beklagten über die Höhe der Besoldung Nachricht erhalte. Gegen diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2000 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass er im Hinblick auf die festgestellte begrenzte Dienstfähigkeit nach § 72 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) Dienstbezüge entsprechend seinem Beschäftigungsumfang, jedoch mindestens in Höhe des Ruhegehaltes erhalten werde, das ihm bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu gewähren wäre. Da die Berechnungsgrundlagen noch nicht feststünden, würden ihm vorläufig ab Januar 2001 Bezüge in Höhe des Beschäftigungsumfangs gezahlt. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 1. Dezember 2000 Dienstbezüge in Höhe des fiktiven Ruhegehaltes erhalte, das bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu gewähren wäre, nämlich nach einem Ruhegehaltssatz von 56,18 v. H..
Gegen diesen Bescheid, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, erhob der Kläger unter dem 26. Juli 2001 Widerspruch und machte geltend, die Anwendung des § 72 a Abs. 1 BBesG verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Die notwendigen Aufwendungen eines im Dienst befindlichen Beamten seien höher als die eines Pensionärs. Ohne den in § 72 a Abs. 2 BBesG vorgesehenen Zuschlag sei die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentierung verletzt.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2001 (zugestellt am 5.10.2001) mit der Begründung zurück, die Besoldung sei dem Gesetz entsprechend festgesetzt worden. Über das Gesetz hinaus könne keine Besoldung gewährt werden.
Der Kläger, dem für den Zeitraum vom 20. August 2001 bis 14. September 2001 seinem Antrag entsprechend Urlaub ohne Bezüge gewährt wurde, hat am 2. November 2001 Klage erhoben und unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren vorgetragen: Der Gesetzgeber habe durch die Regelung in § 72 a BBesG die besondere Situation von Beamten bei begrenzter Dienstfähigkeit nicht gebührend berücksichtigt und gegen das Verfassungsgebot der amtsangemessenen Alimentierung verstoßen. Selbst bei Annahme der Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestehe zumindest die Verpflichtung, durch Rechtsverordnung nach § 72 a Abs. 2 BBesG einen angemessenen Zuschlag zu gewähren.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum seiner begrenzten Dienstfähigkeit vom 1. Dezember 2000 bis 31. Juli 2002 mit Ausnahme der Zeit vom 20. August 2001 bis zum 14. September 2001 eine höhere, dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation Rechnung tragende Besoldung zu zahlen und den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2001 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. November 2003 abgewiesen und zur Begründun...