Verfahrensgang
VG Osnabrück (Urteil vom 17.09.2002; Aktenzeichen 1 A 63/02) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 1. Kammer – vom 17. September 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 1.526,70 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger die Begründung seines Zulassungsantrags entgegen § 124 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils beim Verwaltungsgericht eingereicht hat.
Nach § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen, wenn die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen worden ist. Dieser Antrag ist beim Verwaltungsgericht zu stellen (§ 124 a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Außerdem sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Diese Begründung ist beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO).
Darüber ist der Kläger in der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich belehrt worden. Außerdem hat der Vorsitzende des Senats in seiner Eingangsverfügung vom 4. November 2002 den Kläger vorsorglich auf § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO hingewiesen. Dennoch ist die Antragsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht beim Verwaltungsgericht eingereicht worden. Der Kläger hat den Schriftsatz vom 13. November 2002, mit dem er seinen Zulassungsantrag begründet hat, vielmehr an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gesandt. Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig (vgl. Senatsbeschl. v. 27.11.2002 – 8 LA 124/02 –).
Der Zulassungsantrag ist zudem unbegründet, weil die vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht vorliegen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage aufwirft.
Der Senat hat bereits entschieden, dass die nahen Angehörigen eines Verstorbenen gewohnheitsrechtlich dazu verpflichtet sind, für dessen Bestattung zu sorgen (Senatsbeschl. v. 9.7.2002 – 8 PA 94/02 – m.w.N.). Die Verordnung über die Bestattung von Leichen vom 29. Oktober 1964 (Nieders. GVBl. S. 183) geht ebenfalls von einer Bestattungspflicht der nahen Angehörigen aus (Senatsbeschl. v. 9.7.2002, a.a.O.). Zu diesem Personenkreis gehören nicht nur die Kinder und der Ehegatte, sondern auch die Geschwister des Verstorbenen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.10.2001 – 19 A 571/00 – m.w.N.). Aus den vom Kläger zitierten Beschlüssen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2000 (4 L 2110/00) und 6. Dezember 2001 (12 LB 2922/01), die die Frage betreffen, wann der Träger der Sozialhilfe die Bestattungskosten übernehmen muss, ergibt sich nichts anderes.
Daher war auch der Kläger zur Bestattung seines Bruders verpflichtet. Dass er nicht zu den Erben des Verstorbenen gehört, die nach § 1968 BGB die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers zu tragen haben, ändert daran nichts. Denn die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der nach-öffentlichem Recht Bestattungspflichtigen (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994 – 1 B 149.94 – NVwZ-RR 1995 S. 283). Diese Bestimmungen hindern die Ordnungsbehörde auch nicht daran, von dem Bestattungspflichtigen, der seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die ihr durch die Ersatzvornahme entstanden sind, und zwar unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruchs des Bestattungspflichtigen gegen den zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994, a.a.O.).
Ob das auch dann gilt, wenn die Heranziehung des Bestattungspflichtigen zu den Bestattungskosten eine unbillige Härte bedeuten würde (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 15.10.2001, a.a.O.), kann dahinstehen. Denn der Kläger hat im Berufungszulassungsverfahren nicht dargelegt, dass hier ein derartiger Fall vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
Unterschriften
van Nieuwland, Munk, Meyer-Lang
Fundstellen
NJW 2003, 1268 |
NWB 2003, 3276 |
ZAP 2003, 1250 |
ZEV 2003, 472 |
FEVS 2003, 375 |
ZfF 2003, 211 |
GV/RP 2004, 107 |
FSt 2003, 640 |
FuBW 2004, 19 |
FuHe 2004, 112 |
FuNds 2004, 204 |
GK 2004, 25 |
NdsVBl. 2003, 109 |