Verfahrensgang
VG Oldenburg (Urteil vom 01.08.2003; Aktenzeichen 3 A 1528/01) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 1. August 2003 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihre Klage gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch hat die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung.
Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Das ist hier nicht der Fall, denn der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesjugendamtes vom 2. Mai 2001 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Erstattungsbescheid ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder – ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz, abgekürzt UVG) vom 19. Januar 1994 (BGBl. I, S. 166). Noch nicht anwendbar ist die Fassung der Änderung durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I, 2074), das hinsichtlich der in Artikel 5 Nr. 1 geregelten Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in Kraft trat (vgl. Art. 8 Abs. 2), während es hier um einen Sachverhalt aus dem Jahre 1999 geht.
Nach dieser Regelung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsleistungen in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden sind, nicht vorgelegen haben.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsleistungen für den Zeitraum von April bis November 1999 nicht vorgelegen haben, da die Klägerin am 3. März 1999 in Nigeria geheiratet hat.
Anspruchsvoraussetzung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG unter anderem, dass das anspruchsberechtigte Kind im Geltungsbereich des UVG bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Nach § 1 Abs. 2 UVG gilt ein verheirateter Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 auch dann, wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
Der Senat schließt sich der bereits durch den 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil v. 10.3.1999 – 4 L 5154/98 – FEVS 51, 526) vorgenommenen Auslegung des Begriffs des dauernd Getrenntlebens an, der wie in der familienrechtlichen Vorschrift des § 1567 BGB zu verstehen ist (so auch Binschus, Überlegungen zum Unterhaltsvorschußgesetz, ZfF 1979, 227, 228; Scholz, Kommentar zum UVG, 2. Aufl. 1992, § 1 Abs. 1 Rn. 10; VG Göttingen, Urteil v. 24.4.2002 – 2 A 2344/00 –). Der vom OVG Münster vertretenen abweichenden Auffassung (vgl. Urt. v. 5.2.2002 – 16 A 376/01 – NJW 2002, 3564) kann im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Klärung dieser Streitfrage durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I, S. 2074), in dem nunmehr ausdrücklich auf § 1567 BGB verwiesen wird, nicht gefolgt werden.
In der Begründung des Gesetzentwurfes zu Artikel 5 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung (§ 1 Abs. 2 UVG) heißt es dazu:
„In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass im Unterhaltsvorschussgesetz ein anderer Begriff des dauernd Getrenntlebens als im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend ist und lediglich durch die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird” (vgl. BT-Drucks. 14/6160, S. 15).
Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der nach dieser Regelung erforderliche Trennungswille fehlte, weil die Klägerin und ihr Ehemann nach der Heirat am …1999 in Lagos die eheliche Gemeinschaft herstellen wollten. Dies ergibt sich auch aus dem Visumsantrag des E...