Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 29.10.2003; Aktenzeichen 2 B 3357/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 2. Kammer – vom 29. Oktober 2003 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 11.479,85 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Mai 2003 schrieb die Antragsgegnerin den Dienstposten der Leiterin/des Leiters der Abteilung Z „Zentrale Aufgaben” (BesGr. B 6 BBesO) zur Besetzung aus. Die mit diesem Dienstposten verbundenen Aufgaben werden in dieser Ausschreibung im Einzelnen beschrieben, und zum Abschluss heißt es: „Bei der Auswahlentscheidung kommt dem Nachweis der Europaqualifikation besondere Bedeutung zu. Ebenso erwartet werden Fremdsprachenkenntnisse in mindestens einer Sprache eines EU-Mitgliedlandes.”

Um diesen Dienstposten bewarben sich neben einem weiteren Bewerber der Antragsteller und der Beigeladene.

Der 1940 geborene Antragsteller wurde nach dem Studium der Volkswirtschaft und der Soziologie und der Promotion 1978 als Nachwuchskraft für den höheren Dienst bei dem Landesarbeitsamt C. eingestellt. Dort wurde er nach Wahrnehmung vielfältiger Aufgaben in der Arbeitsverwaltung im Januar 1990 zum Leitenden Verwaltungsdirektor ernannt. 1991 wurde er zu dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit (im Folgenden: Sozialministerium) versetzt und im Februar desselben Jahres zum Leitenden Ministerialrat ernannt. Im Juni 1998 ernannte die Niedersächsische Landesregierung den Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren zum Ministerialdirigenten. Als solcher war er in der Zeit von Juli 1999 bis März 2003 ständiger Vertreter der Staatssekretärin bzw. des Staatssekretärs im Sozialministerium. Die der hier umstrittenen Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 9. Januar 2003 mit dem Gesamturteil „sehr gut” bezieht sich auf diese Tätigkeit als Ministerialdirigent. Mit Ablauf des 30. Juni 2003 endete die fünfjährige Amtszeit des Antragstellers als Ministerialdirigent. Seit dem 1. Juli 2003 bekleidet er wieder das Amt eines Leitenden Ministerialrats und nimmt die Leitung der Abteilung 5 des Sozialministeriums wahr.

Der 1946 geborene Beigeladene war nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften und Promotion zunächst im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Angestellter tätig und wurde 1977 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassessor beim Regierungspräsidenten in D. ernannt. Nach seiner Versetzung zum Sozialministerium im Jahre 1979 war er dort, unterbrochen von einer Tätigkeit in der Staatskanzlei in der Zeit von 1981 bis 1984, in verschiedenen Bereichen tätig und wurde 1986 zum Leitenden Ministerialrat unter gleichzeitiger Übertragung der Aufgaben des Stellvertretenden Abteilungsleiters 4 ernannt. Die ihm zuletzt erteilte dienstliche Beurteilung endet mit dem Gesamturteil „sehr gut”. Mit Wirkung vom 11. März 2003 wurde der damals in der Abteilung 1 tätige Antragsteller von seinen Aufgaben entbunden und gleichzeitig ihm die Leitung der Referatsgruppe C übertragen und unter dem 30. April 2003 wurde er mit sofortiger Wirkung mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Leitung der neuen Abteilung Z, also des im Mai 2003 ausgeschriebenen Dienstpostens, dessen Besetzung Gegenstand dieses Verfahrens ist, betraut.

Mit Bescheid vom 1. August 2003 teilte das Sozialministerium dem Antragsteller mit, dass die Landesregierung auf seinen – des Sozialministeriums – Vorschlag die Übertragung des Dienstpostens des Leiters der Abteilung Z an den Beigeladenen beschlossen habe. Bei der Auswahlentscheidung sei unter anderem berücksichtigt worden, dass der Beigeladene über die längste Erfahrung in einem Amt mit leitender Funktion im Sinne des § 194 a NBG verfüge. Darüber hinaus verfüge er über das größere Spektrum an einschlägiger beruflicher Erfahrung dadurch, dass er hier bereits in verschiedenen Bereichen in leitenden Positionen tätig gewesen sei und damit für die wichtige Aufgabe, die Leitung des Hauses zu beraten, hervorragend geeignet sei.

Dieser Auswahlentscheidung liegt der Auswahlvermerk vom 7. Juli 2003 zu Grunde. Nach diesem Auswahlvermerk sind folgende Kriterien berücksichtigt worden: Die den Bewerbern erteilten dienstlichen Beurteilungen, insbesondere die des Antragstellers vom 9. Januar 2003 und des Beigeladenen vom 19. Juni/7. Juli 2003 mit der Note „sehr gut”, und denen entnommen wird, dass dem Antragsteller „eine ausgeprägte Führungs- und Sozialkompetenz” und dem Beigeladenen „eine herausragende Führungs- und Sozialkompetenz” bescheinigt wird. Außerdem wird auf die Berufserfahrung in leitenden Positionen hinsichtlich der Dauer und des Spektrums, auf die Fähigkeit zur fachlichen Beratun...

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