Verfahrensgang
VG Göttingen (Beschluss vom 20.12.1994; Aktenzeichen 7 A 47/94) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Göttingen – 7. Kammer – vom 20. Dezember 1994 geändert.
Es wird festgestellt, daß ein aus sieben Angestellten, sechs Arbeiter- und zwei Beamtenvertretern bestehender Gesamtpersonalrat, dem aufgrund der Beschäftigtenzahl insgesamt fünf hälftige Freistellungen zustehen, jedenfalls dann, wenn der Vorsitzende, der nicht Beamtenvertreter ist, auf eine hälftige Freistellung verzichtet, verpflichtet ist, grundsätzlich einen dazu bereiten Beamtenvertreter gegenüber der Dienststelle zur hälftigen Freistellung vorzuschlagen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteiler begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nicht-Berücksichtigung eines Beamtenvertreters im Rahmen der zur Freistellung zu treffenden Auswahlentscheidung des Personalrats.
Er ist Beamter der Stadt … und Mitglied der „Gewerkschaft Kommunaler Beamter und Arbeitnehmer” (KOMBA). Bis zum Ablauf der vorigen Wahlperiode (30.4.1996, § 122 Abs. 1 NdsPersVG) war er als Vertreter der Gruppe der Beamten Mitglied des Vorstandes des Gesamtpersonalrats der Stadt … (Beteiligter zu 1). Insgesamt bestand der Gesamtpersonalrat aus 15 Mitgliedern. Davon vertraten sieben die Gruppe der Angestellten, sechs die der Arbeiter und zwei die der Beamten. Dem jetzigen Gesamtpersonalrat, der sich in gleicher Weise zusammensetzt, gehört der Antragsteller nicht an; er ist jedoch Ersatzmitglied.
Außer dem Antragsteiler gehörten dem Vorstand des früheren Gesamtpersonalrats jeweils zwei Vertreter der Angestellten und der Arbeiter an, die alle Mitglied der Gewerkschaft öTV waren. Vorsitzende war die Angestellten-Vertreterin, Frau …. Mit Ausnahme des Antragstellers waren sämtliche Vorstandsmitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt, die Vorsitzende ganz, die übrigen (drei) je zur Hälfte. Weil die Vorsitzende zum 1. August 1994 eine halbe Stelle in der „Verwaltungsstelle …” antreten sollte und aus diesem Grunde eine hälftige Freistellung „zurückgab”, hatte der Beteiligte zu 1) über die Vergabe dieser Freistellung neu zu befinden. Das geschah am 5. Juli 1994 (Tagesordnungspunkt Nr. 9), wobei sich der Antragsteller um die (hälftige) Freistellung bewarb. Mehrheitlich (11:4) wurde aber beschlossen, die Freistellung der Angestellten … zu beantragen, die Vorsitzende des örtlichen Personalrats „Altenheime” (und öTV-Mitglied) war. Daraufhin wurde diese unter dem 12. Juli 1994 vom Beteiligten zu 2) mit der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt (gleichfalls Frau …). Nach der Neuwahl des Gesamtpersonalrats sind die 2,5 Freistellungen in der Weise aufgeteilt, daß die Vorsitzende (Heide M.) ganz und weitere zwei Angestellten – sowie ein Arbeitervertreter je mit der Hälfte der Arbeitszeit freigestellt sind. Die beiden Beamten-Vertreter sind bei der Freistellung wiederum unberücksichtigt geblieben.
Am 14. Juli 1994 hat der Antragsteller die Fachkammer angerufen mit dem Begehren, die Rechtswidrigkeit des genannten Personalratsbeschlusses vom 5. Juli 1994 festzustellen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Beteiligte zu 1) habe mit der Auswahl der (nicht dem Vorstand angehörenden) Frau Sw.-M. zur Freistellung gegen § 39 Abs. 4 NdsPersVG verstoßen. Danach seien bei Freistellungen die Gruppen angemessen zu berücksichtigen, was seine (hälftige) Freistellung erfordert hätte. Er sei vielfach mit der personalvertretungsrechtlichen Betreuung der Beamten beschäftigt. Sämtliche Beamtenstellen würden (nach dem KGSt-Gutachten von 1986) einer neuerlichen Dienstpostenbewertung unterzogen. Da er der Bewertungskommission angehöre, werde er vermehrt auch mit personalvertretungsrechtlichen Fragestellungen konfrontiert werden. Demgegenüber stamme die in einem Altenheim angestellte Frau Sw.-M. aus einem Bereich, der bei der Stadt … „allmählich rückläufig” sei. Der Beschluß vom 4. Juli 1994 verfolge zudem gewerkschaftliche Interessen. Er bezwecke, nur die Mitglieder freizustellen, die in der öTV organisiert seien, während er als Mitglied der KOMBA-Gewerkschaft davon ausgenommen werde. Eine Freistellungsentscheidung, die ausschlaggebend auf die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft abstelle, sei sachwidrig. Schließlich seien in der Regel Vorstandsmitglieder zur Freistellung vorzuschlagen. – Im Anhörungstermin vor dem Verwaltungsgericht hat der Antragsteller zusätzlich die Feststellung beantragt, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet sei, ihn zur Freistellung vorzuschlagen, solange die Vorsitzende auf eine volle Freistellung verzichte.
Der Beteiligte zu 1) hat demgegenüber geltend gemacht, daß sich die Absicht der Bevorzugung von öTV-Mitgliedern dem Protokoll vom 5. Juli 1994 nicht entnehmen lasse. Die „angemessene” Berücksichtigung der einzelnen Gruppen bei der Freistellung sei nicht im Sinne einer strengen Bindung zu verstehen. Würden die fünf hälftigen Freistellungen n...