Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anordnung des Anschlußzwangs und Benutzungszwangs; hier: öffentliche Abfallentsorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwanges an die öffentliche Anfallentsorgung ist ein Dauerverwaltungsakt.

2. Gegenüber dem von der Gemeinde angeordneten Anschluß- und Benutzungszwang für alle bebauten oder bewohnten Grundstücke ist der Einwand eines Grundstückseigentümers unerheblich, daß auf seinem bewohnten Grundstück kein Abfall anfalle.

3. Die Anordnung muß dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Satzungsrecht entsprechen.

 

Normenkette

AbfG § 3 Abs. 2 S. 1; AbfG ND § 2 Abs. 1; AbfG ND § 3 Abs. 1; GemO ND § 8 Nr. 2; AbfG ND

 

Fundstellen

NVwZ 1993, 1017

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