Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anordnung des Anschlußzwangs und Benutzungszwangs; hier: öffentliche Abfallentsorgung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwanges an die öffentliche Anfallentsorgung ist ein Dauerverwaltungsakt.
2. Gegenüber dem von der Gemeinde angeordneten Anschluß- und Benutzungszwang für alle bebauten oder bewohnten Grundstücke ist der Einwand eines Grundstückseigentümers unerheblich, daß auf seinem bewohnten Grundstück kein Abfall anfalle.
3. Die Anordnung muß dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Satzungsrecht entsprechen.
Normenkette
AbfG § 3 Abs. 2 S. 1; AbfG ND § 2 Abs. 1; AbfG ND § 3 Abs. 1; GemO ND § 8 Nr. 2; AbfG ND
Fundstellen
NVwZ 1993, 1017 |
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