Verfahrensgang
VG Göttingen (Beschluss vom 19.12.1995; Aktenzeichen 7 A 7012/95) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Göttingen – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 19. Dezember 1995 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, daß die Korrektur der Eingruppierung mit Fallgruppenwechsel bei einem Vergütungsgruppenbeschäftigten der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechtes bei sowie die Rückgängigmachung einer Rückgruppierung.
Dem angestellten Krankenpfleger G. wurde zum 1. Juni 1991 die Leitung der Intensivpflegestation … übertragen. Er wurde in die Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 2 des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT eingruppiert, da ihm mehr als 48 Pflegedienstmitarbeiter unterstanden. Im Zuge der Ausführung von Beschlüssen des Klinikvorstandes im Jahr 1994 wurde seitens der Zentralen Pflegedienstleitung die Zahl der Pflegedienststellen auf der Station … auf 45 reduziert, was der Personal Verwaltung der Universitätskliniken erst im Dezember 1994 bekannt wurde. Aufgrund dieser Stellenreduzierung wurde Herrn G. mit Schreiben vom 23. Dezember 1994 mitgeteilt, daß dem Unterstellungsverhältnis eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 2 des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT entspreche, er aufgrund der bereits erfüllten Bewährungszeit gemäß § 22 BAT ab 1. Oktober 1994 in Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 8 des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT eingruppiert, ein Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Kr. X leider nicht möglich sei.
Nachdem der Antragsteller davon erfahren hatte, teilte er der Beteiligten mit Schreiben vom 13. Januar 1995 mit, daß er für die Zukunft davon ausgehe, daß sie ihn in Fällen der Veränderung der Fallgruppe oder Vergütungsgruppe im Rahmen des notwendigen Mitbestimmungsverfahrens beteiligen werde. Eine Antwort hierauf erhielt der Antragsteller nicht. In diesem Zusammenhang wurde ihm lediglich vom Gesamtpersonalrat im Rahmen einer Anhörung ein Schreiben der Verwaltung der Kliniken an den GPR vom 27. März 1995 vorgelegt, worin dieser um Zustimmung zur Fallgruppenänderung bei dem Krankenpfleger G. ersucht wurde.
Daraufhin teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 1995 der Beteiligten mit, daß er durch diese Verfahrensweise sein Mitbestimmungsrecht verletzt sehe und erwarte, daß gemäß § 63 Nr. 1 Nds. PersVG die Maßnahme zurückgenommen werde.
Mit Schreiben vom 11. April 1995 lehnte auch der GPR gegenüber dem Präsidenten der … unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Antragstellers seine Zustimmung zur Personalmaßnahme ab. Daraufhin leitete die Beteiligte mit Schreiben vom 25. April 1995 an den Präsidenten das Verfahren bei Nichteinigung wegen der Bestimmung der Fallgruppe ein und teilte mit, daß der GPR dem Antrag der Dienststelle vom 27. März 1995 mit Schreiben vom 11. April 1995 fristgerecht die erbetene Zustimmung verweigert habe.
Am 29. September 1995 hat der Antragsteller die Fachkammer angerufen und vorgetragen: Er und nicht der Gesamtpersonalrat sei bei dieser Personalmaßnahme der richtige Ansprechpartner der Beteiligten gewesen. Durch die Verfahrensweise der Beteiligten sehe er sein Mitbestimmungsrecht nach §§ 68 Abs. 1 i. V.m. 65 Abs. 2 Nr. 2 Nds. PersVG als verletzt an; er möchte die Zurücknahme der Personalmaßnahme erreichen.
Der Antragsteller hat beantragt,
- festzustellen, daß die Beteiligte ohne Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens unter Beteiligung des Antragstellers keine Korrektur der Eingruppierung, mit Fallgruppenwechsel bei einem Vergütungsgruppenbeschäftigten vornehmen darf,
- die Beteiligte zu verpflichten, die mit Schreiben vom 23. Dezember 1994 gegenüber dem Krankenpfleger G. vorgenommene Eingruppierung in Vergütungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 8 des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT zurückzunehmen.
Die Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat dem Antragsteller insoweit zugestimmt, als sie nunmehr ihn und nicht den GPR als zuständigen Personalrat ansieht, aber die Auffassung vertreten, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sei nicht verletzt worden. Der Mitbestimmungstatbestand des § 65 Abs. 2 Nr. 2, 3. Variante Nds. PersVG könne nur in dem Sinne verstanden werden, daß es sich hierbei um die Zuordnung zu einer Fallgruppe im Zusammenhang mit der erstmaligen Eingruppierung bei der Einstellung handele. Wie das Hess. LAG in einer Entscheidung vom 11. August 1994 zutreffend erkannt habe, sei es Ausfluß des Direktionsrechts des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer nach billigem Ermessen Arbeiten zuzuweisen, die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten, für die vertraglich auszuübende Tätigkeit maßgeblichen tarifvertraglichen Vergütungsgruppe erfüllen würden, wobei es gleichgültig sei, ob ein Wechsel in der Fallgruppe der Vergütungsgruppe stattfände. Die Eingruppierung im Wege eines Bewährungsauf...