Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme in ein Arbeitsverhältins gem. §9 BPersVG
Verfahrensgang
VG Osnabrück (Beschluss vom 29.06.1994; Aktenzeichen 7 A 5/94) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Osnabrück – Fachkammer für Bundespersonalvertretungsachen – vom 29. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der am … geb. Beteiligte zu 1) wurde seit dem 16. August 1991 bei der Antragstellerin als Kommunikationselektroniker ausgebildet. Am 10. Dezember 1993 rückte er als ordentliches Mitglied der Beteiligten zu 2) nach. Die Antragstellerin teilte ihm unter dem 27. September 1993 mit, daß seine Weiterbeschäftigung nach Abschluß der Ausbildung nicht beabsichtigt sei. Mit Schreiben vom 17. Januar 1994 beantragte der Beteiligte zu 1) seine Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis. Dies lehnte die Antragstellerin unter dem 21. Januar 1994 ab. Am 28. Januar 1994 schloß der Beteiligte zu 1) seine Ausbildung ab.
Die Antragstellerin hat am 27. Januar 1994 das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Im Zuge der Heeresstrukturreform werde der Bestand des Zivilpersonals der Bundeswehr reduziert. Im Bereich des Bundesamtes für … und … seien bis zum Jahr 2000 ca. 2.950 Stellen abzubauen. Infolgedessen sei sie gehalten, den Weisungen ihrer vorgesetzten Dienststellen entsprechend alle frei werdenden Dienstposten zu melden. Mit dem Freiwerden eines Dienstpostens werde eine entsprechende Haushaltsstelle zurückgezogen. Der Dienstposten sei nicht mehr besetzbar. Lediglich aus organisatorischen Gründen werde der freigewordene Dienstposten erst zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Organisations- und Stellenplan gestrichen. Die Einsparungsauflage gelte als erbracht, wenn die vorgegebene Zahl der einzusparenden Haushaltsstellen am 31. Dezember des jeweiligen Jahres in Abgang gestellt werden könne. Die Einsparungsauflage werde im Haushaltsstellenbereich einerseits und im Dienstpostenbereich andererseits getrennt vollzogen. Diese Regelung ermögliche es, angesichts der getrennten Bewirtschaftung der Haushaltsstellen (Topfwirtschaft) und der Dienstpostenlenkung die Einsparung einer Personalstelle nicht gleichzeitig mit dem Wegfall eines zufällig freiwerdenden Dienstpostens zu verbinden. Beim Vollzug, des Abbauschrittes herrsche mithin bis zum Jahresende „Bewirtschaftungsfreiheit”. Die dem BWB nachgeordneten Dienststellen seien jedoch nicht in der Lage, einen freigewordenen Dienstposten neu zu besetzen. Im übrigen fehle es an einer Benachteiligung des Beteiligten zu 1) schon deshalb, weil kein Auszubildender in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden könne. Schutzzweck des § 9 BPersVG sei jedoch ein Benachteiligungsverbot und nicht etwa die Garantie eines Arbeitsplatzes. Stehe – wie hier – zweifelsfrei fest, daß der Arbeitgeber den Auszubildenden auch dann nicht übernommen hätte, wenn dieser nicht Mitglied einer Personalvertretung (gewesen) wäre, so sei ihm dessen Weiterbeschäftigung nicht etwa nur deshalb zuzumuten, weil der Auszubildende Mitglied einer Personalvertretung war. Jede andere Auslegung würde dem Begünstigungsverbot des § 8 BPersVG zuwiderlaufen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
das mit dem Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind dem Antrag wie folgt entgegengetreten: Der Antragstellerin sei zuzumuten, den Beteiligten zu 1) weiter zu beschäftigen. Am Tag nach Beendigung seiner Ausbildung habe ein geeigneter Dienstposten für seine Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis zur Verfügung gestanden. Der vom BMVg verfügte Einstellungsstopp begründe kein gesetzliches Verbot der Weiterbeschäftigung und sei im übrigen auch nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung gerade des Beschäftigungsverhältnisses des Beteiligten zu 1) zu begründen. Es treffe nicht zu, daß alle freien Dienstposten zurückgezogen seien. Vielmehr seien diese Dienstposten dem … zur weiteren Bewirtschaftung zu melden. Es sei daher möglich, durch eine Prioritätsentscheidung dem Beteiligten zu 1) einen ausbildungsgerechten Dienstposten zur Verfügung zu stellen, wie dies in anderen Fällen schon vorgekommen sei.
Mit Beschluß vom 29. Juli 1994 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1) gelte gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Denn es lägen keine Tatsachen vor, aufgrund derer der Antragstellerin unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könnte. Ihrem Vortrag, daß ihr im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, könne nicht gefolgt werden. Seinerzeit seien bei der Antragstellerin die Dienstposten … (Elektrowerkstatt) und … (Meßtechnik) sowie der Dienstposten eines Munitionsfacharbeiters … nicht bese...