Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Geltung der Altersgrenze für die Gewährung von Ausbildungsförderung bei Aufnahme eines auf einen Bachelorstudiengang aufbauenden Masterstudiengangs. Altersgrenze. Bachelorstudiengang. Masterstudiengang
Normenkette
BAföG 10 III 1; BAföG 10 III 2 Nr. 1; BAföG 7 Ia
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, der Antragstellerin vorläufig Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe ab Oktober 2005 für zwei Semester zu bewilligen, ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe Erfolg. Der erforderliche Anordnungsgrund liege bei der in wirtschaftlicher Hinsicht bedürftigen Antragstellerin vor. Die Antragstellerin habe gegenüber der Antragsgegnerin auch einen Förderungsanspruch dem Grunde nach. Die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Absolvierung eines Masterstudiums im Studiengang Forstwissenschaften sei nach § 7 Abs. 1 a BAföG möglich, da der Master-studiengang auf den zuvor am 14. September 2005 erworbenen Abschluss als Bachelor of Science aufbaue. Der Förderung stehe die Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht entgegen. Zwar habe die am 29. August 1975 geborene Antragstellerin bei Aufnahme des Masterstudiengangs bereits das 30. Lebensjahr vollendet. Doch könne sie sich erfolgreich auf die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG berufen. Die Antragstellerin habe am 14. Juni 2002 das Abitur am C. in D. abgelegt, dann unverzüglich das Studium der Forstwissenschaften im Bachelorstudiengang aufgenommen und nach dessen erfolgreicher Beendigung bereits im Oktober 2005 das Studium im Masterstudiengang begonnen. Im Rahmen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG seien die Bachelor- und Masterstudiengänge jedenfalls für das von der Antragstellerin aufgenommene Studium als einheitlich zu fördernde Ausbildung und nicht als isoliert zu betrachtende Ausbildungsabschnitte anzusehen.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob die Antragstellerin die Altersgrenze gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten habe, sei nicht auf den Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts ihrer förderungsfähigen Gesamtausbildung abzustellen, sondern auf den Beginn desjenigen Ausbildungsabschnitts, für den Ausbildungsförderung beantragt werde. Dies sei der im Oktober 2005 begonnene Masterstudiengang.
Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens, auf dessen Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht vor. Der erforderliche Anordnungsanspruch auf Gewährung der von der Antragstellerin begehrten Ausbildungsförderung besteht nicht.
Der Antragstellerin steht ein Förderungsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 a BAföG für den im Wintersemester 2005/2006 aufgenommenen Masterstudiengang im Fach Forstwissenschaften nicht zu. Dem steht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen, dass die Antragstellerin bei Beginn des Ausbildungsabschnitts im Oktober 2005 bereits das 30. Lebensjahr vollendet hatte. Als Ausbildungsabschnitt im Sinne dieser Regelung ist – der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG entsprechend – der Masterstudiengang und nicht der zuvor absolvierte Bachelorstudiengang anzusehen, denn dieser hat mit dem Erwerb des Bachelorgrades bereits zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt (vgl. § 3 Abs. 1 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Forstwissenschaften und Waldökologie sowie § 2 Abs. 1 der entsprechenden Bachelor-Prüfungsordnung; vgl. auch allgemein Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 18 f.; Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Januar 2006, § 7 Rdnr. 17; einschränkend unter Hinweis auf die Besonderheiten des Studiums der Rechtswissenschaft an der Bucerius Law School: OVG Hamburg, Urteil vom 11.5.2006 – 4 Bf 408/05 –, V.n.b.).
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG berufen. Danach gilt Satz 1 nicht, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat. Der Bachelor- und der nachfolgend aufgenommene Masterstudiengang der Antragstellerin gelten nicht als einheitlich zu fördernde Ausbildung im Sinne dieser Regelung (vgl. auch Ziff. 2 des Erlasses des Bundesministeriums für Bildung und Forschung v. 26.11.2002 – 315-42530 NS –). Vielmehr ist mit dem er...