Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewerbungsverfahrensanspruch – vorläfiger Rechtsschutz –
Verfahrensgang
VG Stade (Beschluss vom 19.04.1995; Aktenzeichen 3 B 2294/94) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade – 3. Kammer – vom 19. April 1995 wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, daß die einstweilige Anordnung für den Fall einer Zustimmung des zuständigen Personalrats zu der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Maßnahme nur bis zur Bekanntgabe des Abschlusses dieses Mitbestimmungsverfahrens an den Antragsteller gilt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Tatbestand
I.
Durch Beschluß des Senats vom 10. März 1994 – 2 M 5480/93 – war der Antragsgegnerin einstweilen untersagt worden, den Beigeladenen in eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO einzuweisen und zum Wissenschaftlichen Direktor zu ernennen. Daraufhin wurden der Antragsteller und der Beigeladene durch ihren gemeinsamen Vorgesetzten, den Leiter des Instituts für Fischereiökologie, dienstlich beurteilt. In einem gleichzeitig angefertigten Leistungsvergleich gelangte derselbe Vorgesetzte unter Gegenüberstellung der wissenschaftlichen Leistungen sowie der Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben zu dem Ergebnis, daß bei den das Anforderungsprofil des Dienstpostens betreffenden Funktionen der Beigeladene sich ausgezeichnet bewährt habe; daher werde er vor dem Hintergrund der zur Wahrnehmung des Amtes des stellvertretenden Institutsleiters notwendigen gehobenen kooperativen und integrativen Fähigkeiten, aber auch unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen, zur Vergabe der Planstelle vorgeschlagen. Diesem Vorschlag schloß sich der Leiter der Bundesforschungsanstalt an. Auf Anweisung des für die Ernennung zuständigen Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilte der Leiter der Bundesforschungsanstalt dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. September 1994 mit, daß seinem Antrag auf Ernennung zum Wissenschaftlichen Direktor nicht entsprochen werden könne; nach Würdigung aller vorgetragenen Einflußfaktoren sei die Auswahl zugunsten des Beigeladenen ausgefallen.
Am 20. Oktober 1994 hat der Antragsteller im Verwaltungsrechtsweg einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er hat im wesentlichen vorgetragen, daß er im Verhältnis zum Beigeladenen über die bessere Qualifikation verfüge, insbesondere seit dem Jahre 1990 habilitiert sei, zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten veröffentlicht und internationale Fachveranstaltungen geleitet habe. Seine Leitungserfahrungen im toxikologischen Laboratorium sowie seit 1986 in der Außenstelle … seien ungenügend berücksichtigt worden.
Der Antragsteller hat beantragt,
der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu untersagen, dem Beigeladenen eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zuzuweisen und ihn zum Wissenschaftlichen Direktor zu ernennen, und zwar bis einen Monat nach Bekanntgabe eines erneuten Ablehnungsbescheides.
Die Antragsgegnerin hat die getroffene Auswahlentscheidung näher gerechtfertigt.
Der Beigeladene hat den Standpunkt der Antragsgegnerin verteidigt.
Mit Beschluß vom 19. April 1995 hat das Verwaltungsgericht zugunsten des Antragstellers die begehrte einstweilige Anordnung erlassen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen sei nach den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) rechtswidrig. Der Antragsteller habe am 29. März 1994 den nach § 77 Abs. 1 BPersVG erforderlichen Antrag gestellt. Indem die Antragsgegnerin die Personalvertretung nicht beteiligt habe, sei eine Rechtsposition des Antragstellers verletzt. Die Beförderungsentscheidung sei auch inhaltlich rechtswidrig, weil die erstellten dienstlichen Beurteilungen fehlerhaft seien. Sie entsprächen nicht den in der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) gestellten Anforderungen; insbesondere fehle es an einem nachvollziehbaren abschließenden Gesamturteil (§ 41 BLV) und an der Zuordnung zu einem maßgeblichen Beurteilungszeitraum.
Gegen diesen Beschluß, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat die Antragsgegnerin am 10. Mai 1995 Beschwerde eingelegt und im wesentlichen ausgeführt: Ein Mitbestimmungsverfahren finde bei dem hier betroffenen Personenkreis nur statt, wenn der Bewerber, der von der Dienststelle ausgewählt worden sei, einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Den Beurteilungen und dem Leistungsvergleich sei ein abschließendes Gesamturteil eindeutig zu entnehmen. Es sei auch unbedenklich, daß die Beurteilungen sich auf die gesamte Dienstzeit bezogen hätten.
Die Antragsgegnerin beantragt dem Sinne nach,
unter Änderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
und stützt sich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Der Beigeladene schließt sich der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin an und...