Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 01.12.2003; Aktenzeichen 5 B 6121/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 5. Kammer – vom 1. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. November 2003 nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der angefochtene Bescheid, durch den die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Ruhen der Approbation des Antragstellers angeordnet hat, aller Voraussicht nach rechtmäßig sei. Bei summarischer Prüfung lägen die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ZHG vor. Die Staatsanwaltschaft C. habe den Antragsteller angeklagt, von 1999 bis 2001 gewerbsmäßigen Betrug begangen zu haben, indem er nicht erbrachte Leistungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen abgerechnet und dadurch ihm nicht zustehende Einkünfte in Höhe von 65.716,14 EUR erzielt habe. Die Antragsgegnerin sei zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verurteilung des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich sei. Außerdem sei der Antragsteller vom Landgericht D. durch Urteil vom 15. November 2001 wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt und von der Staatsanwaltschaft D. wegen Brandstiftung angeklagt worden. Aus den dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten könne sich die Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben. Insbesondere die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung gegenüber den Krankenkassen gehöre zu den wesentlichen Berufspflichten des Arztes. Nach den Feststellungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C. müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller seine Berufspflichten nachhaltig über einen längeren Zeitraum hinweg verletzt habe. Der lange Zeitraum und die erhebliche Anzahl von Straftaten, die ihm zur Last gelegt werden, deuteten auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie hin. Die Anordnung des Ruhens der Approbation lasse auch keine Ermessensfehler erkennen. Die Antragsgegnerin habe das öffentliche Interesse am sofortigen Ruhen der Approbation ordnungsgemäß gegen das Interesse des Antragstellers an der Fortführung der zahnärztlichen Tätigkeit abgewogen. Sie habe auch eine Prognose darüber angestellt, ob der Antragsteller seine beruflichen Pflichten in Zukunft zuverlässig erfüllen werde, und sei zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass die sofortige Vollziehung der Anordnung des Ruhens der Approbation notwendig sei.
Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts hält der Überprüfung im Beschwerdeverfahren stand.
Die gerichtliche Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (BVerfG, Beschl. v. 11.2.1982 – 2 BvR 77/82 – NVwZ 1982 S. 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 – 11 VR 31/95 –; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 858). Dagegen überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995 – 1 VR 1/95 –). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 – 11 VR 6/98 –) jedoch offen, kommt es auf eine bloße Abwägung der widerstreitenden Interessen an (BVerwG, Beschl. v. 29.4.1974 – IV C 21.74 – DVBl. 1974 S. 566; Senatsbeschl. v. 11.4.2002 – 8 ME 66/02 –; Senatsbeschl. v. 26.9.2002 – 8 MA 18/02 –; Finkelnburg/Jank, Rn. 864).
Im vorliegenden Fall erweist sich die Anordnung des Ruhens der Approbation bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ZHG kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Die Antragsgegnerin ist daher befugt, schon nach der Einleitung eines Strafverfahrens zum Schutz der Patienten oder der Allgemeinheit nach pflichtgemäßem...