Verfahrensgang
VG Oldenburg (Gerichtsbescheid vom 02.09.2003; Aktenzeichen 2 A 2120/02) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 2. Kammer – vom 2. September 2003 die Berufung zuzulassen, wird auf ihre Kosten abgelehnt.
Gründe
Der Antrag bleibt erfolglos. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen weder „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit” des Gerichtsbescheides, noch weist die Sache „besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten” auf oder käme ihr grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 – 3 VwGO).
Die Abweisung der Klage entspricht der Rechtsprechung des Senats. Danach wird davon ausgegangen, dass die „Spielautomatensteuer” als (zulässige) Form der Vergnügungssteuer eine „Aufwandsteuer” im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG ist, die an sich von dem Spieler geschuldet, aus Gründen der Praktikabilität aber vom Aufsteller des Spielautomaten erhoben wird. Dieser schuldet sie der steuererhebenden Gemeinde, kassiert sie aber vorher vom Spieler. Dass diese „Abwälzbarkeit” im Falle der Klägerin nicht gegeben sei, behauptet diese, ohne es nachzuweisen. Insoweit kann der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts danach schon deshalb nicht „unrichtig” sein. Das ist weiter auch insoweit nicht der Fall, als die Klägerin meint, anstelle der auch von der Beklagten verwendeten Pauschalbesteuerung (sog. „Stückzahlmaßstab” als sog. „Wahrscheinlichkeitsmaßstab”) müsse Bemessungsgrundlage der „Spielautomatensteuer” der Umsatz des einzelnen Spielgeräts sein, worin die Klägerin einen sog. „Wirklichkeitsmaßstab” sieht. Mit diesem Vorbringen verkennt sie schon das Wesen einer Steuererhebung. Anders als eine Benutzungsgebühr ist eine Steuer nicht eine Gegenleistung für eine vom Staat erbrachte Leistung, sondern eine einseitige Forderung des Staates. Maßstab für die Bemessung von Steuern ist danach nicht der Umfang irgendeiner Inanspruchnahme (einer staatlichen Leistung) oder einer sonstigen Tätigkeit des Steuerobjekts, sondern allein die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (die gleichmäßig berücksichtigt werden muss – Steuergerechtigkeit). Unter diesem Aspekt kann es nicht auf den (Gesamt-) Umsatz eines Spielgeräts ankommen, sondern nur auf den jeweiligen Einsatz des einzelnen Spielers. Nur dessen Spieleinsatz spiegelt seine Leistungsfähigkeit und den von ihm insoweit getriebenen „Aufwand” wider. Dieser aber wird von den Zählwerken der Spielgeräte nicht erfasst, was auch nicht möglich wäre. Insofern ist der Umsatz eines Spielapparats als solcher für die Höhe der „Spielautomatensteuer” durchaus unerheblich. Die Frage eines Verwaltungsaufwands, auf die das Verwaltungsgericht insoweit abgestellt hat, wäre daneben von nur untergeordneter Bedeutung.
Worin bei der Pauschalbesteuerung nach der Stückzahl der von der Rechtsprechung geforderte „lockere Bezug” zwischen Spieler und Steuer (vgl. BVerfGE 14, 76/95; BVerwGE 110, 237/241) besteht, mag zweifelhaft sein. Solange aber die indirekte Erhebung der Spielsteuer vom Automatenbetreiber für zulässig gehalten wird (BVerfGE 14, 76/91), kann sich das auch nur auf die unterschiedliche Höhe des Aufwands des einzelnen Spielers bei den einzelnen Automaten beziehen, wie dies auch von der Beklagten praktiziert wird. Insofern rechtfertigt sich die unterschiedliche Höhe des Pauschalsatzes nach der Art des Spielautomaten (Geldspielgerät oder nicht) und nach dessen Aufstellungsort (Spielhalle oder z.B. Gaststätte), da dadurch in aller Regel auch die Häufigkeit des Spielens des einzelnen Spielers (und damit dessen Aufwand) berücksichtigt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin würde sich dadurch, dass jeweils auf den Gesamtumsatz des Spielgeräts abgestellt wird, was wie gesagt, sich schon deshalb verbietet, weil insoweit eine Beziehung zu dem einzelnen Spieler nicht besteht, im Rahmen einer Pauschalierung auch kaum ein „engerer Bezug” ergeben. Zwar mag es Unterschiede in der Inanspruchnahme der einzelnen Spielgeräte auch am gleichen Aufstellungsort geben. Dass diese indessen so eklatant wären, dass das berücksichtigt werden müsste, hat die Klägerin indessen mit ihrer dazu vorgelegten Aufstellung der Monatsumsätze nicht dargetan. Die in zeitlicher Hinsicht differierenden Einnahmen desselben Geräts sind insoweit von vornherein unerheblich, da auf einen Durchschnittswert abgestellt werden müsste, der über einen längeren Zeitraum zu ermitteln wäre (Durchschnittsergebnis), wobei sich dann Unterschiede auch in den Einspielergebnissen unterschiedlicher Apparate ausgleichen. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, so dass auch insoweit von „ernstlichen” Zweifeln an der Richtigkeit seiner Entscheidung nicht die Rede sein kann. Ebenso hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die von der Klägerin erhobene Steuer nicht „erdrosselnde” Wirkung habe. Es ist von der Klägerin nicht dargetan, dass ihre Tätigkeit als Spielautomatenbetreib...