rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten an Sitzungen des Personalrates
Verfahrensgang
VG Oldenburg (Beschluss vom 24.02.1981; Aktenzeichen PL 3/81) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 24. Februar 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidung wie folgt gefaßt wird:
Es wird festgestellt, daß der Antragsteller berechtigt ist, an allen Sitzungen des Beteiligten zu 1) auch während der Beschlußfassung teilzunehmen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller steht als Angestellter im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen und ist seit Jahren beim Katasteramt … beschäftigt. Im Jahre 1977 wurde er zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten bei dieser Dienststelle gewählt. Er nimmt an den Sitzungen des im Jahre 1980 neu gewählten Beteiligten zu 1) beratend teil, jedoch wird ihm die Anwesenheit während der Beschlußfassung nicht gestattet. Der Antragsteller macht unter Hinweis auf §22 Abs. 4 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes – SchwbG – geltend, ihm stehe das Recht zu, uneingeschränkt bei Personalratssitzungen anwesend zu sein. Der Beteiligte zu 1) verblieb jedoch unter Hinweis auf §47 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen – Nds. PersVG – bei seiner bisherigen Praxis.
Der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht angerufen und vorgetragen: §22 Abs. 4 Satz 1 SchwbG, der dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten ein Teilnahmerecht an der Sitzung des Personalrates einschließlich des Abstimmungen umfassenden Sitzungsabschnittes einräume, gehe als bundesrechtliche Norm der landesrechtlichen Vorschrift des §47 Abs. 3 Nds. PersVG vor. Im übrigen sei es auch sachlich nicht gerechtfertigt, dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten während der Beschlußfassung die Anwesenheit zu verwehren. Die den Vertrauensmann nach §23 Abs. 7 SchwbG treffende Schweigepflicht sichere die Vertraulichkeit der Beschlußfassung.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß er in seiner Eigenschaft als Vertrauensmann der Schwerbehinderten berechtigt ist, an allen Sitzungen des Beteiligten zu 1) ohne jede Einschränkung, d.h. auch während der Beschlußfassung, teilzunehmen.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat erwidert: Die Regelung des §47 Abs. 3 Nds. PersVG, die ausdrücklich ein Anwesenheitsrecht des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten während der Beschlußfassung verneine, werde in ihrer Gültigkeit durch §22 Abs. 4 SchwbG nicht eingeschränkt; die bundesrechtliche Norm sehe das vom Antragsteller in Anspruch genommene Teilnahmerecht nicht vor.
Mit Beschluß vom 24. Februar 1981 hat das Verwaltungsgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben und ausgeführt: Durch §22 Abs. 4 Satz 1 SchwbG sei dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten das Recht eingeräumt worden, an allen Sitzungen des Beteiligten zu 1) ohne jede Einschränkung teilzunehmen. Der Begriff der Sitzung erstrecke sich auch auf den Abstimmungen betreffenden Abschnitt. Dieses umfassende Teilnahmerecht finde seine Bestätigung darin, daß nach §22 Abs. 4 Satz 2 SchwbG der Vertrauensmann beantragen könne, den Beschluß des Personalrats auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlußfassung an auszusetzen. §22 Abs. 4 Satz 1 SchwbG komme gemäß Art. 31 GG gegenüber der älteren Regelung des §47 Abs. 3 Nds. PersVG der Vorrang zu, soweit diese dem Bundesrecht widerspreche.
Gegen den ihm am 8. April 1981 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 1) am 29. April 1981 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor: Die bundesrechtliche Vorschrift des §22 Abs. 4 Satz 1 SchwbG setze für das Landesrecht nur insofern einen Rahmen, als dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten das Recht eingeräumt worden sei, an den Beratungen einer Personalratssitzung teilzunehmen. Ein weitergehendes, sich auch auf die Anwesenheit während der Beschlußfassung erstreckendes Teilnahmerecht folge nicht aus dem Vetorecht des Vertrauensmannes nach §22 Abs. 4 Satz 2 SchwbG. Denn dieses Recht erfordere nicht, daß der Vertrauensmann auch während der Abstimmung an der Sitzung teilnehme; die sachgerechte Berücksichtigung der Belange der Schwerbehinderten sei sichergestellt, wenn der Vertrauensmann seine Bedenken vor der Beschlußfassung äußern könne. Von einem in seiner Abwesenheit gefaßten Beschluß erhalte er so rechtzeitig Kenntnis, daß er sein Vetorecht wirksam ausüben könne. Hiernach sei §22 Abs. 4 Satz 1 SchwbG als Rahmenvorschrift in dem Sinne zu verstehen, daß nur ein Teilnahmerecht des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten an den Beratungen einer Sitzung bundesrechtlich gewährleistet sei. Demzufolge widerspreche §47 Abs. 3 Nds. PersVG dieser Bestimmung nicht.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller, der im Jahre 1981 für weitere vier Jahre als Vertrauensmann der Schwerbehinderten beim Katasteramt … ge...