Verfahrensgang
VG Lüneburg (Urteil vom 24.09.2003; Aktenzeichen 1 A 370/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 1. Kammer – vom 24. September 2003 geändert, soweit der Klage teilweise stattgegeben worden ist.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage für die Zeit ab dem 1. Juli 2001 die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei dauernder Heimunterbringung seiner schwerstpflegebedürftigen Ehefrau nach den Beihilfevorschriften, die für ihn bis zum 30. Juni 2001 gegolten haben.
Der Kläger steht (bis zum 31. Dezember 2004) im Range eines Hauptmanns (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) in einem Dienstverhältnis eines Soldaten bei der Bundeswehr. Er ist verheiratet und hat eine Tochter, die studiert. Seine Ehefrau ist seit dem 26. August 1987 als Folge einer Operation am Gehirn körperlich und geistig schwerstbehindert und vollständig gelähmt. Sie befindet sich in D. dauernd in einem Pflegeheim. Die Beklagte gewährte dem Kläger jeweils Beihilfe für die monatlichen Kosten der Heimunterbringung seiner Ehefrau, wobei der Bemessungssatz aufgrund der hohen Kosten der Heimunterbringung gemäß § 14 Abs. 6 der seinerzeit geltenden Beihilfevorschriften von 70 v. H. auf 82 v. H. erhöht worden war.
Nach Einführung der Pflegeversicherung zum 1. April 1995 erhielt der Kläger von seiner privaten Pflegeversicherung monatlich 840,– DM (30 v. H. des Höchstsatzes für die stationäre Pflege in der Pflegestufe III: 2.800,– DM). Die von der Pflegeversicherung gewährten Leistungen rechnete die Beklagte auf die zu gewährende Beihilfe an. Der Kläger hatte wegen der inzwischen gestiegenen Heimkosten noch einen Eigenanteil in Höhe von ca. 800,– DM zu erbringen. Nachdem die Beihilfevorschriften zum 1. Juli 1996 dahingehend geändert worden waren, dass eine Erhöhung des Bemessungssatzes in diesen Fällen – abgesehen von einer fünfjährigen Übergangsregelung für sogenannte Altfälle – nicht mehr möglich war, entschied der Kläger sich aufgrund der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Übergangsregelung für die für ihn günstigere alte Regelung.
Mit Bescheid vom 17. September 2001 gewährte die Wehrbereichsverwaltung II dem Kläger in (erstmaliger) Anwendung der zum 1. Juli 1996 geänderten Beihilfevorschriften nur noch eine Beihilfe in Höhe von 1.960,– DM monatlich (70 % der auf die Behandlungspflege entfallenden Heimkosten (2.800,– DM) für seine Ehefrau, die im September 2001 insgesamt 4.432,50 DM betrugen). Eine Beihilfe für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie für die Investitionskosten wurde nicht mehr gewährt, weil insoweit der nach § 9 Abs. 7 Satz 5 BhV berechnete sogenannte Eigenbehalt (40 v. H. von 6435,71 DM = 2.574,28 DM) höher lag als die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionen (53,52 DM/Tag × 30 = 1605,60 DM). In der Vergangenheit war zu den monatlichen Unterkunftskosten ein beihilfefähiger Betrag in Höhe von 3.401,98 DM anerkannt worden (4.416,98 DM minus 840,– DM minus 175,– DM). Nach der neuen Regelung entfiel die Beihilfe zu den Unterbringungskosten.
Die vom Kläger hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Wehrbereichsverwaltung Nord mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Gewährung einer Beihilfe habe ab dem 1. Juli 2001 ausschließlich nach neuem Recht zu erfolgen, weil die bisher angewandte Übergangsregelung am 30. Juni 2001 ausgelaufen sei. Bei der neuen Regelung des § 9 Abs. 7 BhV sei ein prozentualer Anteil des monatlichen Brutto-Einkommens des Beihilfeberechtigten zu ermitteln und den tatsächlich entstandenen Pflegekosten gegenüberzustellen. Für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten könne nach § 9 Abs. 7 Satz 3 BhV eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Unterbringungskosten einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen. Der Eigenanteil des Klägers betrage (bei korrigierter Berechnungsweise) 35 v. H. des durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommens von 5.934,78 DM, mithin 2.077,17 DM. Die monatlichen Pflegekosten in Höhe von 1.628,08 DM überstiegen nicht den Eigenanteil, so dass eine Beihilfe zu den Aufwendungen in der stationären Einrichtung für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionskosten nicht zu gewähren sei. Eine Beihilfe könne nur pauschal für die medizinische Behandlungspflege bzw. der Betreuung der Ehefrau des Klägers gewährt werden, und zwar in Höhe von 70 v. H. von 2.800,– DM = 1.960,– DM. Der Kläger sei in der Vergangenheit auf das Ende der Übergangsregelung hingewiesen worden, er hätte im Vorfeld für eine ausreichende Absicherung Sorge tragen müssen. Unter Umständen bestünden weitergehende Ansprüche gegenüber dem Träger der Sozialhilfe. Der Beschwerdebescheid wurde dem Kläger am 5. November 2001 zugestellt.
Mit seiner am 5. Dezember 2001 e...