Verfahrensgang
VG Hannover (Urteil vom 26.01.1995; Aktenzeichen 4 A 5128/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – 4. Kammer Hannover – vom 26. Januar 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Kostenvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die ihm gegenüber in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Firma … GmbH ergangene Anordnung zur Beseitigung dioxinhaltiger Filterstäube, die bei dem Betrieb des Aluminiumschmelzwerkes durch die spätere Gemeinschuldnerin entstanden sind. Die Filterstäube (ca. 1.900 t) lagern ungenehmigt in einer ehemaligen Fertigungshalle … Hafen in …, in die sie seit dem 1. Oktober 1990 verbracht wurden, nachdem eine Entsorgung auf der Deponie der Stadt … nicht mehr möglich war. Die Filterstäube sollten in der Halle zunächst nur zur weiteren Abholung bereitgestellt werden, die jedoch auch unterblieb, nachdem der späteren Gemeinschuldnerin eine Entsorgungsmöglichkeit zur Untertagedeponie Herfa-Neurode durch Zuweisungsbescheid der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) vom 26. März 1992 eröffnet war. Im November 1992 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger führte als Konkursverwalter den Betrieb des Aluminiumschmelzwerks zunächst fort; die ab dem 1. Dezember 1992 angefallenen Stäube entsorgte er in der Untertagedeponie Herfa-Neurode.
Mit Vertrag vom 8. Februar 1993 verpachtete der Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin deren eingerichteten und ausgeübten i.G. für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 1993 gegen einen Pachtzins von 250.000,– DM. Das Pachtverhältnis wurde danach fortgesetzt.
Mit Schreiben vom 25. Februar 1993 an den Geschäftsführer der Firma … GmbH entließ der Kläger „die in … lagernden Filterstäube aus dem Konkursbeschlag”.
Mit Bescheid vom 19. März 1993 gab die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die in der Fertigungshalle zwischengelagerten Filterstäube umgehend ordnungsgemäß zu beseitigen und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme an, deren Kosten auf voraussichtlich 3,5 Mio. DM beziffert wurden. Auf den Widerspruch des Klägers änderte die Beklagte ihren Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 1993 ab. Darin ordnete sie die Entsorgung der in der Fertigungshalle zwischengelagerten Filterstäube als Abfall in der Untertagedeponie Herfa-Neurode sowie die Ersatzvornahme zu Lasten der Konkursmasse an. Ferner setzte die Beklagte die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme auf 3,5 Mio. DM fest und gab dem Kläger auf, diese Summe im voraus, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, zu zahlen. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung heißt es: Die auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 BImSchG ergangene Beseitigungsanordnung vom 19. März 1993 sei recht- und zweckmäßig. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG habe der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage Reststoffe, die weder vermieden noch verwertet werden könnten, als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Als Konkursverwalter der Fa. … GmbH sei der Kläger anstelle der Gemeinschuldnerin für das Schmelzwerk und die Lagerhalle verantwortlich. Infolgedessen obliege ihm die Beseitigungspflicht als Teil der Verwaltung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens. Dieser ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit könne er sich nicht durch Freigabe der Filterstäube mit der Folge ihrer Ausgliederung aus der Konkursmasse entledigen. Eine derartige Freigabe könne zwar in den Fällen möglich sein, in denen die öffentlich-rechtliche Verpflichtung an das Eigentum an der störenden Sache, d.h. an ihre vermögensrechtliche Zuordnung geknüpft sei. Die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ergebende Verpflichtung beruhe jedoch nicht auf dem Eigentum des Anlagebetreibers an den Reststoffen, sondern auf dem Betrieb der Anlange. Die Entsorgungspflicht sei insoweit unabhängig von der vermögensrechtlichen Zuordnung der Reststoffe zur betriebenen Anlage, eine isolierte Freigabe der Reststoffe immissionsschutzrechtlich daher unbeachtlich. Die außerordentliche sachliche Zuständigkeit der Beklagten beruhe auf § 80 Abs. 1 NdsSOG. Da die Entsorgung im Rahmen der Befugnisse und Aufgaben nach § 6 KO dem Kläger obliege, seien die voraussichtlichen Beseitigungskosten als Massekosten i.S. des § 58 Nr. 1 KO anzusehen.
Der Kläger hat am 30. August 1993 Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er hat die Auffassung vertreten, nach E...