Tenor
§ 2 der Satzung des Antragsgegners über die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung sowie des Kostenbeitrages bei Gewährung von Kindertagespflege gemäß §§ 23 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 19. Dezember 2008 und § 5 der Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege vom 21. Oktober 2009 sind unwirksam.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich gegen zwei von dem Antragsgegner im Rahmen der Förderung der Kindertagespflege erlassene Satzungen, soweit diese die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen regeln.
Der Kreistag des Antragsgegners erließ am 19. Dezember 2008 aufgrund der §§ 5, 7 und 36 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in Verbindung mit den §§ 23, 24 und 90 SGB VIII in den jeweils seinerzeit gültigen Fassungen die Satzung über die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung sowie des Kostenbeitrages bei Gewährung von Kindertagespflege gemäß §§ 23 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Diese Satzung trat am 1. Januar 2009 in Kraft. § 2 der Satzung lautet wie folgt:
§ 2 |
Höhe der laufenden Geldleistung |
Soweit die Voraussetzungen zur Gewährung von Kindertagespflege erfüllt sind und eine laufende Geldleistung gewährt werden kann (§ 23 SGB VIII), werden für die Kindertagespflege im Landkreis Nienburg/Weser je betreutes Kind folgende Monatspauschalen festgesetzt:
Durchschnittliche Betreuungszeit |
Pauschale |
(Stunden pro Tag an 5 Tagen die Woche) |
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– ab 9 Stunden |
585,00 EUR |
– bei 8 Stunden |
520,00 EUR |
– bei 7 Stunden |
455,00 EUR |
– bei 6 Stunden |
390,00 EUR |
– bei 5 Stunden |
325,00 EUR |
– bei 4 Stunden |
260,00 EUR |
– bei 3 Stunden |
195,00 EUR |
– bei 2 Stunden |
130,00 EUR |
– bei 1 Stunde |
65,00 EUR |
Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem Betreuungsumfang geleistet. Dieser ergibt sich aus den durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungszeiten und deckt zusätzliche Betreuungszeiten, betreuungsfreie Zeiten und sonstige Fehl- und Ausfallzeiten mit ab.
Am 21. Oktober 2009 beschloss der Kreistag des Antragsgegners die Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege. Diese Satzung trat am 1. Oktober 2009 in Kraft. Zur Höhe der von ihm gewährten laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege traf der Antragsgegner folgende Regelung:
§ 5 |
Förderung der Kindertagespflege |
(1) |
Gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung |
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1) |
die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, |
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2) |
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung |
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3) |
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und |
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4) |
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. |
(2) |
Soweit die Voraussetzungen zur Gewährung von Kindertagespflege erfüllt sind und eine laufende Geldleistung gewährt werden kann, werden im Landkreis Nienburg/Weser je betreutes Kind folgende Monatspauschalen geleistet: |
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Durchschnittliche Betreuungszeit |
Pauschale |
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(Stunden pro Tag an 5 Tagen die Woche) |
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ab |
1 Stunde |
69,00 EUR |
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1,5 Stunden |
104,00 EUR |
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2 Stunden |
139,00 EUR |
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2,5 Stunden |
173,00 EUR |
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3 Stunden |
208,00 EUR |
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3,5 Stunden |
243,00 EUR |
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4 Stunden |
277,00 EUR |
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4,5 Stunden |
312,00 EUR |
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5 Stunden |
347,00 EUR |
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5,5 Stunden |
381,00 EUR |
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6 Stunden |
416,00 EUR |
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6,5 Stunden |
451,00 EUR |
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7 Stunden |
485,00 EUR |
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7,5 Stunden |
520,00 EUR |
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8 Stunden |
555,00 EUR |
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8,5 Stunden |
589,00 EUR |
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9 Stunden |
624,00 EUR |
(3) |
Die Pauschale umfasst einen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung sowie Kosten für den Sachaufwand mit Ausnahme der Verpflegungskosten. Die Verpflegungskosten sind von den Erziehungsberechtigten direkt an die Tagespflegeperson zu zahlen. |
(4) |
Besteht für das Kind ein erhöhter erzieherischer Bedarf, so wird eine 1,5 fache Pauschale gewährt. Die Feststellung des erhöhten erzieherischen Bedarfs erfolgt ausschließlich durch die sozialen Dienste des Landkreises Nienburg/Weser. |
(5) |
Betreuungszeiten unter 5 Stunden pro Woche fallen nicht unter die Förderung im Sinne der Kindertagespflege. |
(6) |
Findet die Betreuung im Haushalt der Sorgeberechtigten statt, werden ebenfalls die in Abs. 2 genannten Monatspauschalen geleistet, entstehende Fahrtkosten werden nicht übernommen. |
(7) |
Die Pauschale deckt zusätzliche Betreuungszeiten, betreuungsfreie Zeiten und sonstige Fehl- und Ausfallzeiten mit ab. Ist die Betreuung länger als 21 zusammenhängende Tage unterbrochen, so wird die Zahlung an ... |