Tenor
Der am 4. Mai 1992 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Borstel Nr. 2 ‚Steinkoppel’” wird für nichtig erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller greift mit dem Normenkontrollantrag den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Borstel Nr. 2, ‚Steinkoppel’” an, weil dieser Wohnbebauung in der Nähe seines landwirtschaftlichen Betriebes vorsieht.
Der Antragsteller bewirtschaftet in dem Ortsteil Borstel (Stadt Winsen) einen landwirtschaftlichen Betrieb. Das Betriebsgelände mit Stallungen befindet sich auf dem Grundstück … Str. …. Der Antragsteller betreibt Rinder- und Schweinehaltung. Im Jahre 1991, während der Aufstellung des mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplanes, hielt der Antragsteller in sechs Ställen Sauen (rd. 40), Ferkel (rd. 100) sowie 12 Milchkühe und 30 Stück Jungvieh. Er beabsichtigte bereits damals, die Rinderhaltung aufzugeben und den Schweinebestand zu vergrößern. Zu diesem Zwecke stellte er die am 24. April 1991 bei der Antragsgegnerin und am 6. Mai 1991 bei dem Landkreis Harburg eingegangene Bauvoranfrage für den Neubau eines Sauenstalles mit einer Grundfläche von 925 m². Zur Prüfung der Unbedenklichkeit von Immissionen seines. Vorhabens holte er das Sachverständigen-Gutachten von Dr.-Ing. K. H. K. (Peine) ein, das am 26. Oktober 1991 erstattet wurde und zu dem Ergebnis kam, daß der geplante Stallanbau für Sauenhaltung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht, unter Berücksichtigung der als Dorfgebiet einzustufenden vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung, realisierbar sei. Zu der beabsichtigten Planung eines Baugebietes bemerkte der Gutachter, daß der Abstand eines WA-Gebietes nordöstlich der Tierhaltung zur Grundstücksgrenze Porth etwa 150 m betragen müsse; ein MD-Gebiet könne auch rd. 75 m heranrücken. Der Landkreis Harburg wies mit seinem Bescheid vom 12. Oktober 1992 die Bauvoranfrage mit der Begründung zurück, daß der Standort im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liege, und daß die Antragsgegnerin ihr zuvor erteiltes Einvernehmen zurückgezogen habe, nachdem eine Beteiligung der Eigentümer möglicherweise betroffener Wohngrundstücke stattgefunden hatte. Gegen die Ablehnung der Bauvoranfrage erhob der Antragsteller Widerspruch, den die Bezirksregierung Lüneburg am 2. März 1993 zurückwies. Über die Bauvoranfrage ist ein Verwaltungsrechtsstreit bei dem Verwaltungsgericht Stade anhängig (2 A 19/93).
Die Antragsgegnerin beschloß am 17. Mai 1990 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Borstel Nr. 2 ‚Steinkoppel’” mit dem Ziel, die innerhalb des Ortsteiles zwischen der Straße „Im Ort” als westlicher und dem Turnhallenweg als östlicher Begrenzung liegende, bisher unbebaute und als Weide genutzte Freifläche einer Wohnbebauung zuzuführen. Im Süden wird das Gebiet des Bebauungsplanes durch die Randbebauung der Lüneburger Straße, und zwar den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers und einen gewerblichen Betrieb begrenzt. Die ursprüngliche Fassung des Planentwurfs wies das gesamte Plangebiet als allgemeines Wohngebiet aus und sah im Süden als Abpufferung, insbesondere gegenüber dem Betrieb des Antragstellers, einen Erdwall vor. Im Laufe des Planverfahrens wurde die Planung geändert: Der südliche Teil des Plangebietes wurde als Mischgebiet ausgewiesen, wobei in einem 50 m tiefen Bereich an der Südgrenze des Plangebietes die Wohnnutzung ausgeschlossen wurde. Der Planentwurf wurde vom 16. Januar 1991 bis 18. Februar 1991 und in der geänderten Fassung vom 19. November 1991 bis 19. Dezember 1991 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob am 28. Januar 1991 und 16. Dezember 1991 Bedenken. Die Antragsgegnerin holte ein Gutachten des Technischen Überwachungs-Vereins Norddeutschland e.V. zur Frage der Geruchs-Immissionen durch die landwirtschaftliche Hofstelle des Antragstellers ein, das am 9. April 1991 durch Dr. F. Wagner erstattet wurde. Das Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis: „Die Geruchsimmissionen wurden mit der Methode der Verknüpfung von olfaktometrischen Messungen an den Geruchsquellen und Ausbreitungsrechnung bestimmt. Es zeigte sich, daß im geplanten Wohngebiet die Geruchsimmissionen an weniger als 3 % der Jahresstunden 2 GE/m³ betragen. Die Geruchsimmissionen stellen keine erhebliche Geruchsbelästungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dar. Der Standort ist unter dem Aspekt der Geruchsbelästigung für das geplante Wohngebiet geeignet. Diese Beurteilung trägt dem landwirtschaftlichen Charakter des Ortsteils Borstel Rechnung. Bei der Beurteilung der erweiterten Hofstelle Porth wurde die Verwendung von Güllebehältern nicht berücksichtigt. Werden solche verwendet, was heute noch nicht feststeht, so ist darauf zu achten, daß nur geschlossene Behälter verwendet werden.” ...