Verfahrensgang
VG Lüneburg (Urteil vom 07.03.2003; Aktenzeichen 2 A 13/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 2. Kammer – vom 7. März 2003 teilweise geändert.
Der an den Kläger zu 2) gerichtete Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2001 wird insoweit aufgehoben, als ein Betrag von mehr als 3.186,92 Euro (= 6.233,09 DM) festgesetzt worden ist.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die miteinander verheirateten Kläger sind albanische Staatsangehörige. Sie wenden sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen diese sie auf Erstattung der Kosten ihrer Abschiebung und der ihrer im September 1984 geborenen Tochter C. nach Albanien in Anspruch nimmt.
Nach den Feststellungen des Landkreises F. in den unanfechtbar gewordenen Ausweisungsverfügungen vom 28. Mai 2001 reiste die Klägerin zu 1) im März 1996 mit gefälschtem griechischen Pass in das Bundesgebiet ein. Im Juli 2000 folgte die Tochter ebenfalls mit gefälschtem griechischen Pass nach. Mutter und Tochter wurden antragsgemäß Aufenthaltsgenehmigungen/EG erteilt. Der Kläger zu 2) reiste im April 2001 ohne Visum und Pass in das Bundesgebiet ein. Am 23. Mai 2001 wurden Eltern und Tochter festgenommen und aufgrund von Beschlüssen des Amtsgerichts E. vom 24. Mai 2001 in Abschiebungshaft in die JVA D. überführt. Nachdem der Landkreis F. sie mit Bescheiden vom 28. Mai 2001 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihre Abschiebung nach Albanien angeordnet hatte (die Bescheide enthielten unter Nr. 4 den weiteren Ausspruch, die Kläger und ihre Tochter hätten jeweils die Kosten der Abschiebung zu tragen), wurden die Kläger und ihre Tochter aus der Abschiebungshaft heraus am 26. Juni 2001 auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2001 ordnete die Beklagte gegen die Kläger gemäß § 82 Abs. 5 AuslG wegen der voraussichtlich entstehenden Kosten der Abschiebung einschließlich der Abschiebung der Tochter eine Sicherheitsleistung in Höhe von 6.116,00 DM an, die bei den Klägern in der Haft auch eingezogen und der Beklagten ausgezahlt wurde. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 nahm die Beklagte die Kläger dann gesamtschuldnerisch für die Abschiebung aller drei Personen auf Kosten in Höhe von 23.223,94 DM in Anspruch, so dass abzüglich der geleisteten Sicherheit ein noch zu erstattender Restbetrag von 17.107,94 DM verblieb. Die Forderung setzte sich wie folgt zusammen:
1. |
Dolmetscherkosten im Verfahren vor dem Amtsgericht E. |
238,58 DM |
2. |
Kosten für die Beschaffung von Passersatzpapieren |
201,00 DM |
3. |
Kosten der Vorführung bei der albanischen Auslandsvertretung (318,46 DM pro Person) |
955,38 DM |
4. |
Abschiebungshaftkosten (152,90 DM pro Tag/Person = pro Person insgesamt 5.045,70 DM =) insgesamt |
15.137,10 DM |
5. |
Abschiebungskosten für alle Personen |
6.691,88 DM |
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23.223,94 DM |
Am 10. Dezember 2001 legten die Kläger gegen die Bescheide vom 29. Mai und 23. Oktober 2001 Widerspruch ein, dem die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 stattgab, soweit die Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 gesamtschuldnerisch auch hinsichtlich des auf den jeweiligen Ehepartner entfallenden Kostenanteils in Anspruch genommen worden sind. Gleichzeitig ersetzte sie den Leistungsbescheid vom 23. Oktober 2001 durch zwei selbständige Heranziehungsbescheide vom 20. Dezember 2001 gegenüber der Klägerin zu 1) in Höhe von 7.741,31 DM und gegenüber dem Kläger zu 2) (unter Einschluss der die Tochter betreffenden Kosten) in Höhe von 15.482,63 DM.
Nachdem sie zuvor gegen die ihnen am 21. Dezember 2001 zugestellten neuen Heranziehungsbescheide vom 20. Dezember 2001 Widerspruch eingelegt hatten, haben die Kläger am 21. Januar 2002 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben zuletzt mit den Anträgen, die neuen Bescheide aufzuheben, soweit jeweils ein Kostenbetrag von mehr als 3.195,83 DM geltend gemacht worden ist. Dieser Antragstellung hat zugrunde gelegen, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Einverständnis mit der Beklagten ihr Klagebegehren entsprechend beschränkt und das Verfahren bezüglich der Anordnung der Sicherheitsleistung, des Kostenbescheids vom 23. Oktober 2001 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2001 bei gegenseitigem Verzicht auf Kostenansprüche nicht weiterverfolgt haben. Hierzu hat die Beklagte ergänzend erklärt, von der Kostenfestsetzung in den neuen Bescheiden vom 20. Dezember 2001, die die gesamten Abschiebungskosten in den Blick genommen hätten, sei für die Ermittlung der tatsächlichen Restkostenforderung noch die geleistete Sicherheit abzuziehen.
Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, den Kläge...