Verfahrensgang
VG Hannover (Gerichtsbescheid vom 06.12.1996; Aktenzeichen 8 A 2879/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hannover – 8. Kammer Hannover – vom 6. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt die Löschung einer die Möglichkeiten der Grenzbebauung erweiternden Baulast, welche die Beigeladenen zum erheblichen Teil bereits ausgenutzt haben.
Der Klägerin und ihrem Zustellungsbevollmächtigten gehört das Grundstück K.weg … in W.; die Beigeladenen sind Miteigentümer des östlichen Nachbargrundstücks Nr. ….
Am 12. November 1992 gaben diese vier Personen beim Beklagten zur Niederschrift im Wesentlichen gleichlautende Baulasterklärungen ab, welche bei der Klägerin folgenden Wortlaut hat:
„Die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks gestatten den jeweiligen Eigentümern des Nachbargrundstücks, Flurstück … der Flur … der Gemarkung K., die Bebauung der gemeinsamen Grenze mit Nebengebäuden in einer Länge von 22,00 m in dem auf dem anliegenden Lageplan rot gekennzeichneten Bereich und verpflichten sich gemäß § 8 Abs. 2 Nieders. Bauordnung entsprechend an diese Grenze zu bauen, falls eine Bebauung vorgenommen wird.”
Diese Erklärung wurde von der Klägerin und ihrem Zustellungsbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sowie von der Bediensteten des Beklagten K. mit Dienstsiegel geschlossen. Der Erklärung war ein Auszug aus dem amtlichen Flurkartenwerk beigefügt, in dem ein 22 m langer Bereich an der Grenze sowohl mit einem schwarzen als auch mit einem ihn überlagernden roten Strich gekennzeichnet war.
Mit Bescheid vom 2. Februar 1993 übersandte der Beklagte „Herrn H. T.” unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie einer Kostenrechnung die Eintragung in das Baulastenverzeichnis.
Durch Bauschein vom 10. März 1993 genehmigte der Beklagte den Beigeladenen die Errichtung eines Nebengebäudes mit zwei Garagen und Abstellraum, welches in einer Länge von 16,35 m auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehen soll. Diese Baugenehmigung ist bestandskräftig geworden, nachdem das Verwaltungsgericht die Nachbarklage der Klägerin durch Gerichtsbescheid vom 29. März 1994 – 8 A 5285/93 – abgewiesen und die Klägerin ihre zum Aktenzeichen 6 L 3116/94 geführte Berufung unter dem 22. Juli 1994 zurückgenommen hatte.
Bereits mit Schreiben vom 18. Mai 1993 hatte die Klägerin die Beurkundung der Baulast „für ungültig erklärt”, weil ihr der Text nicht übersetzt worden sei und sie die Baulasterklärung daher irrtümlich abgegeben habe. Unter dem 4. Juni 1993 focht sie die Baulasterklärung aus demselben Grunde an.
Die Behörden deuteten dies als Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Februar 1993. Diesen wies die Bezirksregierung Hannover durch Widerspruchsbescheid vom 19. April 1996 mit folgender Begründung als unbegründet zurück: Die Amtssprache sei deutsch. Die Klägerin habe eine schriftliche Übersetzung daher nicht verlangen können. Im Übrigen sei bei der Erörterung der Baulasterklärung ihr Zustellungsbevollmächtigter anwesend gewesen. Dieser habe das Schriftstück in die englische Sprache übersetzt. Schon deshalb sei die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht notwendig gewesen. Die Baulast sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ergänzend geltend gemacht, sie sei über die Eintragung in das Baulastenverzeichnis schriftlich nicht informiert worden.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 1993 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 19. April 1996 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid und im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Die rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage sei schon deshalb unbegründet, weil die Eintragung in das Baulastenverzeichnis bestandskräftig geworden sei. Der Bescheid vom 2. Februar 1993 sei am Folgetag abgesandt worden. Mit Ablauf des 6. März 1993, d.h. schon vor Erteilung der Baugenehmigung, sei die Eintragung damit bestandskräftig geworden. Zu Unrecht beschränke sich die Klägerin jetzt (im Übrigen erstmalig) schlicht darauf, den Zugang zu bestreiten. Erforderlich sei ein glaubhafter und substantiierter Vortrag, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Widerruf und Anfechtung der Baulasterklärung seien im Übrigen unbeachtlich, weil auf ihrer Grundlage bereits eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Des Weiteren bestehe aus den im Widerspruchsbescheid angegebenen Gründen weder ein Widerrufs- noch ein Anfechtungsgrund.
Gegen den am 16. Dezember 1996 zug...