§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Niedersachsen haben, und für Stiftungen, für die ein Antrag auf Anerkennung nach § 80 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestellt wurde und die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Niedersachsen haben sollen.
§ 2 Stiftungsbehörde
1Stiftungsbehörden sind die Ämter für regionale Landesentwicklung. 2Sie sind die zuständigen Behörden im Sinne der §§ 80 bis 88 BGB und führen die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 3Örtlich zuständig ist das Amt für regionale Landesentwicklung, in dessen Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat oder haben soll. 4Bei einer Stiftung mit örtlich begrenztem Wirkungsbereich kann die Stiftungsbehörde ihre Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 3 bis 8 auf den Landkreis, die kreisfreie oder die große selbständige Stadt oder die selbständige Gemeinde übertragen, in deren oder dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz hat.
§ 3 Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz
Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83 c Abs. 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
§ 4 Stiftungsaufsicht
(1) 1Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8, soweit sie nach diesem Gesetz nicht der Kommunalaufsicht oder der Aufsicht einer Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, unterliegen. 2Die Stiftungsaufsicht stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungsverfassung verwaltet werden. 3Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bei Stiftungen, die unmittelbar nur private Zwecke verfolgen und nicht von einer Behörde verwaltet werden, beschränkt sich die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8 auf die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane.
§ 5 Unterrichtung und Prüfung
(1) 1Liegen der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen ein Gesetz oder die Stiftungsverfassung verstoßen wurde, so kann sie sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist. 2Die Stiftungsbehörde kann hierzu
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während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsräume der Stiftung und Räume in Einrichtungen der Stiftung, soweit diese nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, durch eigene Bedienstete oder Beauftragte betreten und besichtigen, |
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mündliche und schriftliche Berichte, Sitzungsniederschriften der Stiftungsorgane, Akten und sonstige Unterlagen einsehen oder auf Kosten der Stiftung anfordern und |
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die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen. |
(2) Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde mitzuteilen, wer dem Vorstand angehört und als besondere Vertreterin oder besonderer Vertreter bestellt worden ist.
(2) 1Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde mitzuteilen, wer dem Vorstand angehört und als besondere Vertreterin oder besonderer Vertreter bestellt worden ist. 2Die Stiftungsbehörde bescheinigt der Stiftung auf Antrag, welche Personen nach den von der Stiftung gemachten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind (Vertretungsbescheinigung). 3Dritten kann eine Vertretungsbescheinigung ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(3) 1Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung vorzulegen. 2Die Stiftungsbehörde kann eine kürzere Vorlagefrist festlegen, insbesondere wenn vorangegangene Jahresabrechnungen beanstandet wurden oder die Stiftung wiederholt ihrer Verpflichtung nach Satz 1 verspätet nachgekommen ist.
(4) 1Statt der Jahresabrechnung nach Absatz 3 Satz 1 kann der Vorstand der Stiftungsbehörde auch den Prüfbericht
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eines Prüfungsverbands, |
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der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands, |
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einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder |
5. |
einer vereidigten Buchprüferin, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft |
vorlegen. 2Der Prüfbericht muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung des Stiftungsvermögens erstrecken; das Ergebnis ist in einem Abschlussvermerk festzustellen. 3Bei Vorlage eines Prüfberichts nach den Sätzen 1 und 2 soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen. 4Die Stiftungsbehörde kann vom Vorstand die Vorlage eines Prüfberichts nach den Sätzen 1 und 2 auf Kosten der Stiftung verlangen.
§ 6 Beanstandung, Anordnung und Zwangsmittel
(1) 1Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen d...