Wohnungseigentümer K will, dass eine Niederschrift berichtigt wird. Bei einer Abstimmung über eine Modernisierung (Installation einer Photovoltaikanlage) habe es 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung und 7 Ja-Stimmen gegeben. Dieses Beschlussergebnis habe in der Niederschrift vermerkt werden müssen zusammen mit dem Ergebnis, dass wegen Fehlens der erforderlichen qualifizierten Mehrheit der Antrag abgewiesen worden sei. Sollte das Thema erneut zur Abstimmung gestellt werden, so würde ein Zweitbeschluss höheren Zulässigkeitsanforderungen unterliegen. Der Inhalt eines ablehnenden Erstbeschlusses führe nämlich dazu, dass bei einem Zweitbeschluss aus dem Erstbeschluss folgende schutzwürdigende Belange zu berücksichtigen seien. Die beklagten Wohnungseigentümer behaupten, der Antrag auf Installation der Photovoltaikanlage sei vor der Abstimmung zurückgezogen worden.

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