Die Klage hat keinen Erfolg! Sie sei mangels eines Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Ein Wohnungseigentümer könne nur dann die Berichtigung einer Niederschrift verlangen, wenn sich durch die Berichtigung seine Rechtsposition verbessern oder in rechtlich erheblicher Weise verändern würde. Eine solche Relevanz fehle, wenn lediglich untergeordnete Aspekte des Verlaufs der Versammlung vom Berichtigungsbegehren erfasst seien oder die Berichtigung Bagatellen betreffe und dadurch insbesondere die Auslegung von Beschlüssen nicht beeinflusst werde. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Es sei egal, ob ein Beschlussantrag nicht gestellt worden sei oder keine ausreichende Mehrheit gefunden habe. Beides führe zu einem identischen Ergebnis, da in beiden Fallkonstellationen ein positiver Beschluss über eine Maßnahme nicht gefasst worden sei. Auch soweit gegebenenfalls zu besorgen sei, dass die Eigentümerversammlung unnötigerweise in sich ständig perpetuierender Form mit demselben Thema beschäftigt werde, komme es nicht darauf an, was in der Niederschrift stehe. Maßgeblich sei insoweit nur, dass eine Niederschrift dazu Ausführungen enthalte, dass das Thema ohne Beschluss über eine Maßnahme beendet worden sei.
Hinweis
Enthält eine Niederschrift – vor allem, aber nicht nur – Auslassungen, Fehler, Unrichtigkeiten, Ungenauigkeiten, ist sie unvollständig; beurkundet sie unverhältnismäßig viel Überflüssiges oder weist sie unzulässige Inhalte auf, kann sie ohne zeitliche Beschränkung berichtigt werden. Wird ein Wohnungseigentümer durch den Inhalt der Niederschrift rechtswidrig beeinträchtigt oder wird eine rechtlich erhebliche Erklärung falsch wiedergegeben, besteht für ihn ggf. aus § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB, jedenfalls aber nach § 21 Abs. 4 WEG ein Anspruch auf Berichtigung. Der Berichtigungsanspruch richtet sich gegen die Personen, die mit ihrer Unterschrift für die Richtigkeit der Niederschrift einzustehen haben und im Nachhinein die Berichtigung verweigern. Die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit sind für eine Korrektur der Niederschrift unzuständig. Erfüllen die Verpflichteten den Berichtigungsanspruch nicht freiwillig, können sie in einem Verfahren nach § 43 Nr. 1, Nr. 3 WEG auf "Berichtigung" in Anspruch genommen werden. Ist ein Unterschreibender freiwillig bereit, die Niederschrift zu berichtigen, die anderen aber nicht, ist die Berichtigungsklage allerdings nur gegen diese zu richten. Die Klage auf Berichtigung setzt – wie jede Klage – ein Rechtsschutzinteresse voraus. Dieses ist gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann daher fehlen, wenn der Kläger behauptet, die Anzahl der beurkundeten "Ja-Stimmen" sei falsch, sich dieser Fehler bei einer Korrektur aber nicht auswirken kann. Ein Rechtsschutzinteresse wird ferner verneint, wenn wegen "Bagatellen" inhaltlicher oder formeller Art oder wegen Meinungsäußerungen Berichtigung begehrt wird, oder die Niederschrift den Ablauf der Versammlung oder Diskussion zwar nicht einwandfrei wiedergibt, dies aber jedenfalls ohne eine Auswirkung für die Auslegung von Beschlüssen bleibt. Wenn der Protokollant von sich aus im Laufe des Verfahrens berichtigt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nachträglich. Die Berichtigung ist in der Niederschrift selbst, auf einem besonderen, mit der Niederschrift zu verbindenden Blatt oder analog § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG in einem zu unterschreibenden Nachtragsvermerk niederzulegen. Es ist ferner zulässig, die Richtigstellung durch eine neue Niederschrift vorzunehmen.
Ausblick WEG-Reform
Das WEMoG wird die Rechtslage im Kern nicht ändern. Allerdings wird es nach § 20 Abs. 1 WEG möglich sein, die Installation einer Photovoltaikanlage mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Kosten haben nach § 21 Abs. 3 WEG die Wohnungseigentümer zu tragen, die für die Installation gestimmt haben. Anders ist es z. B., wenn Photovoltaikanlagen in der Umgebung üblich sind. Dann haben alle Wohnungseigentümer die Kosten nach § 21 Abs. 2 WEG zu tragen. Ferner kann nach § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG etwas anderes beschlossen werden. Der Beschluss wäre im Fall aber nicht ordnungsmäßig und anfechtbar.