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Niederschrift: Berichtigung

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Der einzelne Wohnungseigentümer muss einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung (hier: Berichtigung einer Niederschrift) gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend machen.

Normenkette

§§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 6 WEG

Das Problem

In der Niederschrift ist ausgeführt: "Einige Miteigentümer geben zu Protokoll, dass sie sich das querulatorische Verhalten der Miteigentümer K dauerhaft nicht mehr bieten lassen werden. Die Verwaltung soll juristisch prüfen lassen, ob die Miteigentümer durch die wiederholten Beschlussanfechtungen Schadensersatzansprüche gegen die Miteigentümer geltend machen können." Die Wohnungseigentümer K fordern den Verwalter B auf, diesen Passus zu entfernen. Da sich B weigert, verklagen K ihn. B habe sie durch die Aufnahme herabsetzender Anmerkungen in der Niederschrift herabgesetzt.

Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die K hätten die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagen müssen. Gem. § 18 Abs. 2 WEG bestehe ein Rechtsanspruch auf Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nur gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die K hätten daher in einer Versammlung beantragen müssen, dass ein Beschluss gefasst werden soll, B anzuweisen, die Niederschrift zu berichtigen und diesen Anspruch erforderlichenfalls durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich durchzusetzen. Komme so ein Beschluss nicht zustande, müsse eine Beschlussersetzungsklage erhoben werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Verwaltervertrag. Dieser habe hinsichtlich der Frage der Erstellung der Niederschrift und ihrer Unterzeichnung keine drittschützende Wirkung. Bei der Äußerung handele es sich zudem um eine reine Meinungsäußerung. Sie sei drastisch formuliert, beinhalte aber keine erhebliche Ehrverletzung. Es fehle zudem an einer "Prangerwirkung", da die...

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