Nach der Entscheidung des BGH gemäß Leitsatz 3 ist festzuhalten:
Ist eine Grundstücksbelastung mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht im Endvermögen höher als im Anfangsvermögen ist der Wert des Nießbrauchs an beiden Stichtagen zu ermitteln und jeweils im Anfangs- und Endvermögen wertmindernd einzustellen.
Endvermögen:
486.000 EUR (Wert des Grundstücks) – 226.219 EUR (Nießbrauch) = 259.781 EUR
Anfangsvermögen:
237.000 EUR (Wert des Grundstücks) – 174.631 EUR (Nießbrauch) = 62.369 EUR
Zugewinn:
259.781 EUR – 62.369 EUR = 197.412 EUR
Die Berechnungsweise des BGH, einen Wertanstieg der Nießbrauch- oder Wohnrechtsbelastung während der Ehe nicht unberücksichtigt zu lassen, sondern den Wert im Anfangs- und Endvermögen in der jeweiligen Höhe abzuziehen, ist auch kritisiert worden. Hoppenz vertritt die Ansicht, dass die Belastung in der zum Stichtag des Endvermögens erreichten Höhe auch im Anfangsvermögen einzusetzen ist. Dadurch könnte der privilegierte Erwerb der Grundstückszuwendung im Extremfall auch negativ werden.
Würde man den höheren Wert des Nießbrauchs im Endvermögen (226.219 EUR) auch im Anfangsvermögen abziehen, ergäbe sich folgende Berechnung:
Endvermögen:
486.000 EUR – 226.219 EUR = 259.781 EUR
Anfangsvermögen:
237.000 EUR – 226.219 EUR = 10.781 EUR
Zugewinn:
259.781 EUR – 10.781 EUR = 249.000 EUR
Bei dieser Berechnungsmethode – Abzug der höheren Nießbrauchbelastung im Endvermögen auch im Anfangsvermögen – wäre der Zugewinn um (249.000 EUR – 197.412 EUR =) 51.588 EUR höher als bei einem Abzug der jeweiligen Belastung im Anfangs- und Endvermögen.
Der BGH lehnt diese Berechnungsweise mit der Begründung ab, sie würde den zum Nießbrauch verpflichteten Ehegatten zu stark belasten. Eine Zurechnung der Wertentwicklung des Nießbrauchs als "negativer gleitender Zuerwerb" hätte zur Folge, dass der Ehepartner an der erheblichen Wertsteigerung des Wohngrundstücks und zugleich an dem reduzierten Anfangsvermögen partizipieren würde.