Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Für die Leistungsinanspruchnahme in Nordmazedonien gilt ein ähnliches Verfahren.
Leistungsumfang
Hinsichtlich des Leistungsumfanges ist zu beachten, dass die entsandten Personen nur sofort notwendige Sachleistungen in Anspruch nehmen. Dies sind Sachleistungen, die wegen des Gesundheitszustands sofort notwendig sind und nicht bis zur beabsichtigten Rückkehr zurückgestellt werden können. Des Weiteren können nur Leistungen in Anspruch genommen werden, die den in der Republik Nordmazedonien lebenden und versicherten Personen zur Verfügung stehen. Ebenso müssen die vorgesehenen Selbstbehalte und Eigenanteile entrichtet werden. Begleiten die Familienangehörigen den entsandten Arbeitnehmer, so können auch sie Sachleistungen mit der Europäischen Krankenversicherungskarte EHIC erhalten.
6.1.1 Kostenerstattung bei Krankheit
Haben der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Hierbei bestehen mehrere Möglichkeiten. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären. Neben der Kostenerstattung nach deutschem Recht besteht auch die Möglichkeit der Kostenerstattung nach den Regelungen des deutsch-mazedonischen Abkommens über Soziale Sicherheit. Nach dieser Regelung hat der Arbeitgeber Anspruch auf die Kosten, die im Rahmen der Leistungsaushilfe angefallen wären. Da beide Ansprüche bestehen, erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber den jeweils höheren Betrag.
6.1.2 Arbeitsunfähigkeit
Wird ein Arbeitnehmer während einer Entsendung nach Nordmazedonien arbeitsunfähig krank, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit kann durch einen ausländischen Arzt festgestellt und auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigt werden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss unverzüglich dem ausländischen aushelfenden Träger vorgelegt werden. Der mazedonische Träger unterrichtet anschließend die deutsche Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit mit dem Vordruck D/RM 115. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse sind an die im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeit gebunden. Voraussetzung ist, dass auf der vom aushelfenden ausländischen Träger im Abkommensstaat ausgestellten Bescheinigung zwischen einer bloßen Erkrankung und einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterschieden wurde. Sollten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, ist eine Überprüfung dieser Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich möglich.