Rz. 3
Das materielle Erbrecht ist in dem am 20.9.1996 in Kraft getretenen Erbgesetz (mazErbG) enthalten, welches das vormalige Erbgesetz aus dem Jahre 1973 abgelöst hat.
Rz. 4
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gem. Art. 13 mazErbG die Kinder und der Ehegatte. Für Abkömmlinge der Kinder gelten die Regeln über die Repräsentation und die Erbfolge nach Stämmen. Nichteheliche, adoptierte und eheliche Abkömmlinge erben gleichberechtigt (Art. 4 mazErbG). Dabei bringt die starke Adoption das gegenseitige Erbrecht mit den leiblichen Verwandten zum Erlöschen (Art. 4 Abs. 2, 23 Abs. 2 mazErbG).
Rz. 5
In zweiter Ordnung sind die Eltern und der Ehegatte berufen. Sie erben gem. Art. 16 Abs. 2 mazErbG jeweils die Hälfte. Ist ein Elternteil vorverstorben, so geht sein Anteil (also ein Viertel bzw. eine Hälfte, wenn der Erblasser keinen Ehegatten hinterlässt) auf seine Abkömmlinge (also die Brüder und Schwestern bzw. Nichten und Neffen des Erblassers) über. Überleben weder Eltern noch Abkömmlinge der Eltern den Erblasser, so wird sein Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe (Art. 19 mazErbG).
Rz. 6
Eine Spezialität des mazedonischen Rechts ist das gesetzliche Erbrecht von Pflegekindern, Pflegeeltern, Stiefkinder und Stiefeltern sowie Schwiegerkindern und Schwiegereltern. Diese beerben sich gem. Art. 29 Abs. 1 mazErbG gegenseitig, wenn sie mindestens fünf Jahre in dauernder Gemeinschaft gelebt haben und der Erblasser keinen Ehegatten, Erben der ersten Ordnung und keine Eltern und Geschwister hinterlassen hat. Hinterlässt der Erblasser auch einen Ehegatten, so erben der Ehegatte und die genannten Personen je ein Halb (Art. 29 Abs. 2 mazErbG).
Rz. 7
Die Großeltern (und deren Abkömmlinge) gehören zu den Erben der dritten Ordnung (Art. 20 ff. mazErbG).
Rz. 8
Der Ehegatte erbt in der ersten Ordnung mit den Kindern zu grundsätzlich gleichen Teilen. Das Ehegattenerbrecht erlischt nicht erst mit Scheidung, sondern auch schon mit Erhebung der Scheidungsklage, wenn sie entweder durch die Ehegatten gemeinschaftlich und einvernehmlich eingereicht worden ist oder der Erblasser Scheidungsklage erhoben hatte und das Gericht nach seinem Tode feststellt, dass die Scheidungsklage begründet war (Art. 26 Abs. 2 mazErbG). Der Ehegatte verliert in gleicher Weise seine Rechte, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser aufgrund seiner Schuld oder aufgrund Einvernehmens mit dem Erblasser beendet worden war.
Rz. 9
Neben Kindern erbt der Ehegatte gleichberechtigt zu gleichen Teilen. In der zweiten Ordnung steht dem Ehegatten grundsätzlich der halbe Nachlass zu. Gemäß Art. 27 mazErbG kann das Gericht aber auf Antrag des Ehegatten hin seinen Erbteil erhöhen, wenn der Ehegatte nicht die für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel hat. Umgekehrt kann das Gericht auf ihren Antrag hin auch bestimmen, dass der Anteil der Eltern erhöht wird, sofern diese nicht über die für den Lebensunterhalt notwendigen Mittel verfügen (Art. 28 mazErbG). Daneben steht dem überlebenden Ehegatten die Hälfte der ehelichen Gütergemeinschaft zu, die sich im gesetzlichen Güterstand des nordmazedonischen Rechts ergibt. Der Ehegatte ist gesetzlicher Alleinerbe, wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern oder Abkömmlinge von Eltern hinterlässt.
Rz. 10
Ein gesetzliches Erbrecht des nichtehelichen Lebensgefährten kennt das mazedonische Recht nicht. Die Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ist nicht anerkannt.