Sieht die Gebührensatzung einer Gemeinde für Gebührenschulden eine gesamtschuldnerische Haftung von Miteigentümern vor, besteht keine Verpflichtung des Satzungsgebers, Wohnungseigentümer von dieser Regelung auszunehmen und für sie eine lediglich persönliche Haftung zu begründen.

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