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Die Erbfolge war in Norwegen gewohnheitsrechtlich dem "Heimatrecht" (hjemlandslov) des Erblassers unterstellt, welches aber nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an dem festen Wohnsitz (Domizil) des Erblassers anknüpft.[4] Der Wohnsitz befindet sich in dem Land, in dem der Erblasser sich niedergelassen und seinen Lebensmittelpunkt begründet hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn er die Absicht hat, dort seinen dauernden Aufenthalt zu nehmen. Der Nachlass von Ausländern mit letztem Wohnsitz in Norwegen wird also nach norwegischem Recht behandelt. Auch wenn es in einigen Fällen sowohl das Interesse des Erblassers als auch das Interesse der Erben sein mag, das Recht des Landes anzuwenden, dessen Staatsbürger der Erblasser ist, kann nach norwegischem Recht nicht angenommen werden, dass der Erblasser eine solche Wahlmöglichkeit hat. Das Recht des letzten Wohnsitzes (Domizil) ist ein so starkes Gewohnheitsrecht, dass ein Abweichen davon gesetzliche Regeln verlangt. Auch wenn teilweise vertreten wird, dass man eine Wahl des Erbstatuts de lege lata akzeptieren sollte, steht dem entgegen, dass es in einem so formalrechtlichen Bereich wie dem Erbrecht klarer gesetzlicher Regeln bedarf, wann und zwischen welchen Alternativen man wählen kann.[5]

[4] Thune, S. 510; Frantzen, ZVglRWiss 101, 492, der aber darauf hinweist, dass teilweise in der norwegischen Literatur ein kollisionsrechtliches Wahlrecht des Erblassers zugunsten des Rechts des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, vertreten wird.
[5] Dazu Thune, S. 553–554.

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