Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
1. Allgemeines
Rz. 39
Im siebten Kapitel ist die testamentarische Erbfolge geregelt. Es gilt der Grundsatz der Testierfreiheit.
2. Testierfähigkeit
Rz. 40
Nach § 41 ADL ist testierfähig, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein Minderjähriger kann jedoch ein Testament wirksam errichten, wenn das norwegische Justizministerium (Justisdepartementet) das Testament genehmigt.
3. Nichtigkeit testamentarischer Verfügungen
Rz. 41
Gemäß § 41 Abs. 2 ADL ist ein Testament nichtig, wenn der Testator zur Zeit der Errichtung aufgrund einer psychischen Störung, Demenz, eines Rauschzustandes oder einer anderen psychischen Funktionseinschränkung nicht die Fähigkeit hatte, die Verfügung zu verstehen oder einzuschätzen.
Rz. 42
Eine testamentarische Verfügung ist weiterhin nichtig, wenn sie durch Zwang, Arglist oder ein anderes unannehmbares Verhalten zustande gekommen oder beeinflusst worden ist. Nichtigkeit ist auch gegeben, wenn Leichtsinn, Schwäche oder die abhängige Stellung des Testators missbraucht worden ist (§ 45 Abs. 1 ADL).
Rz. 43
Nach § 45 Abs. 2 ADL ist eine testamentarische Verfügung im Übrigen nichtig, wenn sie auf einen Gebrauch oder eine Zerstörung hinausläuft, welche offensichtlich keinen vernünftigen Zweck erfüllt.
4. Form des Testaments
Rz. 44
Die zur Gültigkeit eines Testaments erforderliche Form ist in § 42 ADL geregelt. Danach muss der Erblasser das Testament persönlich errichten. Vorbehaltlich der gesetzlich geregelten Ausnahmen wird Schriftform verlangt. Die Notwendigkeit eines schriftlichen Testaments schließt den Gebrauch etwa von Tonträgern oder einem Video aus. Das Testament muss vom Testator unterschrieben sein. § 42 Abs. 5 ADL eröffnet zwar die Möglichkeit, im Verordnungswege digital errichtete Testamente zu gestatten. Von dieser Ermächtigung ist allerdings noch kein Gebrauch gemacht worden.
Rz. 45
Das Testament ist von zwei Zeugen in Anwesenheit des Testators durch Unterschrift zu beglaubigen. Den Zeugen muss bekannt sein, dass es sich bei dem Dokument um ein Testament handelt. Der Testator hat das Testament in Anwesenheit der Zeugen zu unterschreiben bzw. seine Unterschrift zu bestätigen.
Rz. 46
Nach § 43 ADL (als Sollvorschrift) sollen die Zeugen durch einen Vermerk auf dem Testament angeben, dass der Testator das Testament aus freiem Willen aufgesetzt hat, im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war, und dass die Formvorschriften des § 42 ADL eingehalten wurden. Der Vermerk auf dem Testament soll das Geburtsdatum der Zeugen enthalten und selbst datiert sein.
Rz. 47
Die Testamentszeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und dürfen sich in keinem nach § 41 Abs. 2 ADL beschriebenen Zustand (dazu Rdn 41) befinden.
Rz. 48
Gemäß § 44 Abs. 1 ADL ist eine Verfügung zum Vorteil eines Testamentszeugen nichtig. Das Gleiche gilt für Verfügungen zum Vorteil des Ehegatten eines Zeugen, zum Vorteil eines Verwandten eines Zeugen in direkter auf- oder absteigender Linie oder zum Vorteil von dessen Geschwistern. Nichtigkeit der Verfügung ist gleichermaßen anzunehmen, wenn die Verfügung zum Vorteil des Ehepartners eines nahen Verwandten oder zum Vorteil eines nahen Verwandten des Ehepartners eines Zeugen vorgenommen wurde. Die Nichtigkeit betrifft die jeweilige einzelne Verfügung oder Begünstigung und somit nicht notwendigerweise das gesamte Testament. Auch muss es sich um direkte Begünstigungen handeln mit der Folge, dass indirekte Begünstigungen unschädlich sind.
Rz. 49
Nach § 44 Abs. 2 ADL ist eine Verfügung zugunsten eines Testamentszeugen nichtig, wenn dieser im Zeitraum der Verfügung in Diensten des Testators stand. Dies setzt im Regelfall ein Anstellungsverhältnis voraus. Als ein solches wird auch die Tätigkeit als Mitglied eines Vorstands oder Verwaltungsrats (styremedlem) bzw. eine vergleichbare Funktion, etwa in einem Unternehmen, in einem Verein oder in einer Stiftung angesehen. Hingegen kann ein selbstständiger Auftragnehmer (z.B. ein Rechtsanwalt) Zeuge eines Testaments sein, bei dem ein Mandant oder Auftraggeber des Rechtsanwalts als Erbe eingesetzt wird.
Eine entsprechende Verfügung zugunsten einer Person, die in Diensten des Testators steht, ist jedoch wirksam, wenn angenommen werden muss, dass die Verbindung des Zeugen zum Erblasser für den Inhalt des Testaments keine Bedeutung hatte.
5. Nottestament
Rz. 50
Das norwegische Recht kennt zwei Formen des Nottestaments: das mündliche Nottestament mit Zeugen und das schriftliche Nottestament ohne Zeugen.
a) Nottestament mit Zeugen
Rz. 51
Ist der Testator durch eine plötzliche und gefährliche Erkrankung oder eine andere Notsituation daran gehindert, ein schriftliches Testament zu erstellen, so kann er die testamentarische Verfügung bei gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen, die er akzeptiert hat, mündlich erklären. Die Zeugen müssen anschließend das Testament sofort schriftlich fixieren und auf dem Testament vermerken, warum der Testator daran gehindert war, ein schrif...