Rz. 111
Zunächst hat der Verwaltungsrat einer jeden beteiligten Gesellschaft für die Verschmelzung einen Verschmelzungsvertrag, für die Spaltung einen Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. für den Formwechsel einen Vorschlag für den Formwechsel zu erstellen, die anschließend durch die Gesellschafterversammlung einer jeden beteiligten Gesellschaft durch Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln sowohl der abgegebenen Stimmen als auch des auf der Gesellschafterversammlung vertretenen Stammkapitals genehmigt werden müssen.
Wenn aber im Falle der Verschmelzung die übernehmende Gesellschaft 90 % oder mehr der Geschäftsanteile und Stimmen in der übertragenden Gesellschaft hält, kann die Genehmigung des Verschmelzungsvertrags bei der übernehmenden Gesellschaft durch deren Verwaltungsrat anstelle deren Gesellschafterversammlung erfolgen; dies gilt entsprechend für den Fall der Spaltung zur Aufnahme. Wenn außerdem im Falle der Verschmelzung die übernehmende Gesellschaft alle Geschäftsanteile an der übertragenden Gesellschaft hält, kann der Verwaltungsrat beider Gesellschaften den Verschmelzungsplan anstelle der Gesellschafterversammlung genehmigen.
Rz. 112
Anschließend sind der oder die Beschlüsse über die Verschmelzung bzw. über die Spaltung innerhalb eines Monats nach der Genehmigung des Verschmelzungsvertrags bzw. des Spaltungs- und Übernahmevertrags zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Erst nach Ablauf von sechs Wochen ab Eintragung im Handelsregister, innerhalb derer die Gläubiger der beteiligten Gesellschaften dort etwaige Ansprüche anmelden müssen, kann die Verschmelzung bzw. die Spaltung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.
Die Verschmelzung und die Spaltung sind also in einem zweistufigen Verfahren zum Handelsregister anzumelden. Demgegenüber kann der Formwechsel unmittelbar nach der Genehmigung, und muss innerhalb von drei Monaten nach der Genehmigung, zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.
Rz. 113
Die Verschmelzung, die Spaltung und der Formwechsel werden erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam. Für die Neugründung einer AS im Rahmen einer Verschmelzung oder einer Spaltung ist die Eintragung im Handelsregister also konstitutiv.
Rz. 114
Mit der Eintragung im Handelsregister geht im Falle der Verschmelzung und der Spaltung das zu übertragende Vermögen auf die übernehmende Gesellschaft kraft Gesetzes über. Dies gilt auch für die Verträge, die übertragen werden sollen, so dass die Zustimmung der anderen Vertragsparteien zu der Übertragung grundsätzlich nicht erforderlich ist. Von diesem Grundsatz kann es aber im Einzelfall Ausnahmen geben, wenn in einem Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass die Übertragung durch die eine Vertragspartei der Zustimmung der anderen Vertragspartei bedarf; wenn die andere Vertragspartei in solchen Fällen dem Vertragsübergang nicht zustimmt, geht demnach der Vertrag nicht auf die übernehmende Gesellschaft über.
Rz. 115
Auch die Arbeitsverträge der übertragenden Gesellschaft mit ihren Arbeitnehmern gehen durch die Verschmelzung und die Spaltung mit deren Eintragung im Handelsregister auf die übernehmende Gesellschaft kraft Gesetzes über.
Arbeitsrechtlich ist dies ein Betriebsübergang, so dass die Arbeitnehmer dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen können. Gemäß norwegischem Recht führt ein solcher Widerspruch dazu, dass das Arbeitsverhältnis endet. Allerdings kann der Arbeitnehmer verlangen, dass das Arbeitsverhältnis mit der übertragenden Gesellschaft fortgesetzt wird, wenn der Übergang auf die übernehmende Gesellschaft wesentliche negative Änderungen für den Arbeitnehmer mit sich bringen würde.
Trotz dieses Wahlrechts mag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die einen Arbeitnehmer nachteilig sein. Andere Arbeitnehmer mögen indes die Gelegenheit nutzen, ihre Arbeitsverhältnisse durch einen Widerspruch zu beenden und auf diese Weise – lange – arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen zu umgehen.
Rz. 116
Mit der Eintragung der Verschmelzung und der Spaltung gehen auch Grundstücke auf die übernehmende Gesellschaft über. Der Übergang des Eigentums an den Grundstücken kraft Gesetzes bedarf – wie jeder andere Übergang des Eigentums an Grundstücken – zu seiner Wirksamkeit nicht der Eintragung im Grundbuch. Gleichwohl sollte die übernehmende Gesellschaft – wie auch jeder andere Erwerber – im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen werden, weil erst die Eintragung im Grundbuch Rechtsschutz gegenüber Dritten vermittelt. Erst die Eintragung im Grundbuch löst die Grunderwerbsteuer von derzeit 2,5 % aus.
Rz. 117
Die Umwandlungsdokumentation muss – wie auch die Gründungsdokumentation – in norwegischer Sprache abgefasst werden. Alternativ können zweispaltige Dokumente in norwegischer und einer anderen Sprache erstellt werden, wobei die norwegische Sprache maßgeblich sein muss. In allen anderen Fällen muss eine norwegische Übersetzung...