Rz. 87
Im Falle einer Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer AS durch einen Gesellschafter und in allen anderen Fällen einer Übertragung von Geschäftsanteilen, jedoch nicht im Falle einer Übertragung der Geschäftsanteile im Wege der Verschmelzung oder Spaltung des Gesellschafters, haben die anderen Gesellschafter ein gesetzliches Vorkaufsrecht an den veräußerten Geschäftsanteilen, soweit das Vorkaufsrecht in dem Gesellschaftsvertrag der AS nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsanteile im norwegischen Wertpapierregister eingetragen sind.
Das gesetzliche Vorkaufsrecht besteht aber nur in Gesellschaften, die nach dem Inkrafttreten des ASL, also nach dem 1.1.1999, gegründet worden sind. Im Falle einer Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften, die vor dem 1.1.1999 gegründet worden sind, besteht ein Vorkaufsrecht hingegen nur dann, wenn es in dem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Rz. 88
Das Vorkaufsrecht entsteht grundsätzlich erst mit der Übertragung der Geschäftsanteile, soweit im Gesellschaftsvertrag nicht bestimmt ist, dass das Vorkaufsrecht schon dann entstehen soll, wenn die Geschäftsanteile veräußert werden sollen. In der Praxis sind derartige gesellschaftsvertragliche Bestimmungen jedoch unüblich.
Der Abschluss eines Kaufvertrags mit einem veräußerungswilligen Gesellschafter über dessen Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung, dass die nicht-veräußernden Mitgesellschafter auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht verzichten, begründet bereits eine Übertragung der Geschäftsanteile in diesem Sinne und lässt demnach das Vorkaufsrecht entstehen. Der Gesellschafter kann daher – schon vor dem eigentlichen Übergang der Geschäftsanteile – die Verzichtserklärungen der Mitgesellschafter unter Vorlage des Kaufvertrags einholen. Allgemein werden derartig bedingte Kaufverträge für den Zweck der Entstehung des Vorkaufsrechts als ausreichend angesehen.
Rz. 89
Wenn die nicht-veräußernden Mitgesellschafter das Vorkaufsrecht in dem Ausnahmefall, dass es bereits vor Abschluss eines Kaufvertrags dann entstehen soll, wenn die Geschäftsanteile veräußert werden sollen, nicht ausüben, müssen die Geschäftsanteile zeitnah übertragen werden. Anderenfalls entsteht das Vorkaufsrecht an den Geschäftsanteilen zugunsten der nicht-veräußernden Mitgesellschafter erneut. Ein Zeitraum von ca. sieben Wochen ab Anzeige der beabsichtigten Veräußerung durch den veräußerungswilligen Gesellschafter gegenüber der AS und dem Abschluss des Kaufvertrags mit dem Käufer soll noch zeitnah sein.
Rz. 90
Das Vorkaufsrecht kann nur durch eine klare, abschließende und unbedingte Ausübungserklärung ausgeübt werden. Es ist daher denkbar, dass die nicht-veräußernden Mitgesellschafter ein Interesse daran haben, zu erfahren, an welchen Erwerber der veräußerungswillige Gesellschafter die Geschäftsanteile zu veräußern beabsichtigt, bevor sie das Vorkaufsrecht ausüben oder darauf verzichten. Gemäß Gesetz ist der Verkäufer jedoch nicht verpflichtet, Angaben zu dem Erwerber zu machen, so dass eine derartige Mitteilungspflicht nur dann besteht, wenn sie in dem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.