Rz. 22

Ebenfalls nach § 8 Erbgesetz hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf einen Pflichtteil (minstearv). Dieses Recht des Ehegatten ist erst 1990 eingeführt worden. Von diesem Pflichtteil kann auch testamentarisch nicht abgewichen werden. Der Mindestbetrag beläuft sich, wenn der Erblasser Abkömmlinge hinterlässt, auf den vierfachen Grundbetrag der Volksversicherung (G). Dieser Grundbetrag beträgt ab 1.5.2019 99.858 NOK. Er wird regelmäßig angepasst.[7] Im Erbfall ist somit jeweils der aktuelle Satz zu ermitteln. Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, erhöht sich der Mindesterbteil auf den sechsfachen Grundbetrag.

 

Rz. 23

Das Mindesterbe des Ehegatten in Höhe des vierfachen oder sechsfachen Grundbetrages kann auch nicht durch ein Testament eingeschränkt werden, § 10 Abs. 2 Erbgesetz. Dieses Mindesterbe geht auch dem Pflichtteil von z.B. Erben erster Ordnung vor, mit der Konsequenz, dass bei einem Nachlass bis zur Höhe des vierfachen Grundbetrages die Erben erster Ordnung neben dem überlebenden Ehegatten leerausgehen.

[7] Eine Tabelle mit den Beträgen befindet sich auf der beiliegenden CD-ROM unter der Rubrik Norwegen.

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