Rz. 51

Soweit eine plötzliche und gefährliche Krankheit oder eine andere Notsituation gegeben ist und auch keine Möglichkeit für den Testator besteht, Zeugen herbeizuziehen, kann der Testator das Testament schriftlich erstellen und unterschreiben, § 46 Abs. 2 Erbgesetz. In diesem Zusammenhang ist streitig, inwieweit eine Person, die Selbstmord begeht, ein Testament ohne Zeugen errichten kann. Das Oberste Norwegische Gericht hat in einer Entscheidung[15] eine restriktive Sichtweise an den Tag gelegt und die alleinige schriftliche Erklärung des Testators nicht ausreichen lassen.

 

Rz. 52

Ein Testament, welches in den oben genannten Notfällen erstellt worden ist, wird dann nichtig, wenn der Testator in einem Zeitraum von drei Monaten, nachdem das Testament erstellt worden war, nicht daran gehindert war, den Bestimmungen des § 42 Erbgesetz zu folgen.

[15] Norsk Rettstidende 1984, S. 1425.

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