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Das Recht auf das ungeteilte eheliche Gesamtgut kann nach § 17 Erbgesetz durch ein Testament begrenzt werden. Dies ist aber nur zulässig, wenn der überlebende Ehegatte Kenntnis von diesem Testament vor dem Tod des Erblassers erlangt hat. Diese Bedingung gilt jedoch nicht, wenn es unmöglich oder unangemessen schwierig war, den Ehegatten über das Testament zu informieren.

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