I. Betriebsversammlung
Rz. 155
Eine AS mit mehr als 200 Arbeitnehmern hat eine Betriebsversammlung (Bedriftsforsamling) einzurichten. Allerdings kann zwischen der AS, vertreten durch den Verwaltungsrat, und den Arbeitnehmern oder Gewerkschaften, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer repräsentieren, vereinbart werden, dass die AS keine Betriebsversammlung haben oder eine bestehende Betriebsversammlung abgewickelt werden soll. Umgekehrt kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass die AS auch dann, wenn sie weniger als 200 Arbeitnehmer hat, eine Betriebsversammlung haben soll. Auf diese – fakultative – Betriebsversammlung finden alle Bestimmungen Anwendung, die für die mitbestimmte Betriebsversammlung gelten, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist.
Rz. 156
Die Betriebsversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Gesellschafterversammlung kann indes eine höhere Mitgliederanzahl beschließen, die durch drei teilbar sein muss. Die Mitglieder der Betriebsversammlung werden zu zwei Dritteln durch die Gesellschafterversammlung und zu einem Drittel durch und aus dem Kreis der Arbeitnehmer gewählt.
Die durch die Gesellschafterversammlung gewählten Mitglieder der Betriebsversammlung können grundsätzlich jederzeit und ohne Vorliegen von Gründen abberufen und durch neue Mitglieder ersetzt werden. Dies gilt jedoch nicht für die durch und aus dem Kreis der Arbeitnehmer gewählten Mitglieder der Betriebsversammlung, die damit nicht gegen ihren Willen aus der Betriebsversammlung abberufen werden können.
Rz. 157
Die wesentliche Zuständigkeit der Betriebsversammlung liegt darin, dass sie die Mitglieder des Verwaltungsrats wählt. Außerdem wählt die Betriebsversammlung den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Weiterhin führt die Betriebsversammlung die Aufsicht über die Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat und den Geschäftsleiter. Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass bestimmte Maßnahmen, die nicht Gegenstand der täglichen Geschäftsführung sind, einer Zustimmung der Betriebsversammlung bedürfen. Des Weiteren soll die Betriebsversammlung gegenüber der Gesellschafterversammlung zu dem Vorschlag des Verwaltungsrats über die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz und die Ergebnisverwendung Stellung nehmen.
II. Abschlussprüfer
Rz. 158
Nach norwegischem Verständnis ist auch der Abschlussprüfer (Revisor) ein Organ der AS. Er wird durch die Gesellschafterversammlung für einen zeitlich unbegrenzten Zeitraum bestellt, ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden und soll für jedes Geschäftsjahr der AS deren Jahresabschluss prüfen und darüber einen Prüfungsbericht abgeben. Er kann – nur – aus wichtigem Grund abberufen werden und lediglich in ganz wenigen Fällen sein Amt selbst niederlegen. Anderenfalls endet seine Amtsperiode erst mit der Bestellung eines neuen Abschlussprüfers.
III. Weitere Organe
Rz. 159
Die Gesellschaftsorgane der AS sind die Gesellschafterversammlung, der Verwaltungsrat und der Geschäftsleiter, die Betriebsversammlung und der Abschlussprüfer. Neben diesen Organen können keine weiteren Gesellschaftsorgane eingerichtet werden. Eine gewisse Ausnahme ist allerdings die gesellschaftsvertragliche Übertragung der Kompetenz der Gesellschafterversammlung zur Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder auf Dritte. Die Einrichtung beratender Gremien ist stets zulässig.