Rz. 9

Das auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbare Recht ergibt sich auch in Norwegen aus dem Haager Testamentsformübereinkommen. Dieses Übereinkommen vom 5.10.1961 trat in Norwegen am 1.1.1973 in Kraft.

 

Rz. 10

Die in Art. 1 Buchst. a–e niedergelegten Regelungen des Übereinkommens entsprechen denen in § 80 des neuen norwegischen Erbgesetzes. Der neue § 80 des Erbgesetzes, der den Widerruf einer testamentarischen Verfügung regelt, führt außerdem Art. 2 des Übereinkommens durch.

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