Rz. 95

Die öffentliche Teilung wird vom Gericht erster Instanz (tingrett) durchgeführt, § 83 Erbgesetz. In Oslo gibt es eine eigene Gerichtsbarkeit für Teilungssachen, die Oslo byfogdembete.

 

Rz. 96

Das Gericht soll zunächst aufgrund eigener Veranlassung eine öffentliche Teilung vornehmen, wenn die Voraussetzungen für eine private Teilung nicht gegeben sind und anzunehmen ist, dass die vorhandenen Mittel die Beerdigungskosten und die Kosten der Teilung decken. Die Voraussetzungen für eine private Teilung sind dann nicht gegeben, wenn keiner der Erben innerhalb einer Frist von 60 Tagen oder innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist die Verantwortung für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen übernommen hat.

 

Rz. 97

Weitere Fälle, wann eine öffentliche Teilung vorgenommen werden kann, finden sich in § 127 Erbgesetz. Dies ist u.a. der Fall, wenn einer der Erben dies verlangt. Weiterhin kann ein Gläubiger die öffentliche Teilung verlangen, der eine Zwangsvollstreckung in einen Erbanspruch eines Erben beantragt hat. Der Erblasser hat nach § 128 Erbgesetz die Möglichkeit, in einem Testament zu bestimmen, dass die Nachlassauseinandersetzung öffentlich vorgenommen werden soll. Eine solche Bestimmung ist für alle Erben bindend.

 

Rz. 98

Eine öffentliche Teilung kann solange verlangt werden, als eine private Teilung noch nicht abgeschlossen ist. Ist dies jedoch der Fall, ist eine öffentliche Teilung nicht mehr möglich und ein möglicher Anspruch ist dann vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.[30]

 

Rz. 99

Derjenige, der eine öffentliche Teilung beantragt, hat eine Sicherheit für die Kosten der Teilung zu leisten, bevor die Nachlassteilung eröffnet wird, soweit nicht sicher feststeht, dass die vorhandenen Mittel ausreichend sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das Gericht festgesetzt. Eine Sicherheitsleistung ist nicht notwendig, wenn die öffentliche Teilung von Seiten des norwegischen Staates begehrt wird.

[30] Moe, § 85 Note 513.

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