1. Übertragbarkeit
Rz. 72
Geschäftsanteile an einer AS können grundsätzlich sowohl durch norwegische als auch durch nicht-norwegische – natürliche und juristische – Personen im Wege des Share Deals erworben werden. Dies gilt sowohl für den Erwerb der Geschäftsanteile an einer Vorrats-AS als auch für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer operativen AS. Hiervon gibt es nur ganz wenige Ausnahmen wie beispielsweise im Falle des Erwerbs von Geschäftsanteilen an erdölfördernden Unternehmen, an Kreditinstituten und an solchen Unternehmen, die durch ein Ministerium oder durch die Nationale Sicherheitsbehörde (Nasjonal Sikkerhetsmyndighet) zu einem sicherheitsrelevanten Unternehmen erklärt worden sind.
Rz. 73
Der Erwerb von Vorratsgesellschaften ist in Norwegen üblich und völlig unproblematisch. Insbesondere gibt es in Norwegen keine Rechtsprechung zu Vorratsgesellschaften, die mit der deutschen Rechtsprechung zu Vorrats- und Mantelgesellschaften und der damit verbundenen Haftung des Erwerbers wegen wirtschaftlicher Neugründung vergleichbar wäre. Eine Vorrats-AS kann daher unmittelbar nach ihrem Erwerb eingesetzt werden, ohne dass eine persönliche Haftung des Erwerbers in seiner Eigenschaft als neuer Gesellschafter der AS befürchtet werden müsste.
Rz. 74
Das norwegische Recht kennt nicht das im deutschen Recht geltende Abstraktionsprinzip, aufgrund dessen zwischen dem schuldrechtlichen Vertrag und dem sachenrechtlichen Vollzugsvertrag unterschieden wird. Gleichwohl ist auch im norwegischen internationalen Privatrecht das Gesellschaftsstatut bekannt, das auf die – dingliche – Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft zur Anwendung kommt. Während zur Bestimmung des Gesellschaftsstatuts in Norwegen nach überwiegender Ansicht die Sitztheorie zugrunde gelegt wird, wird zwischenzeitlich verstärkt die Ansicht vertreten, dass die Gründungstheorie Anwendung finden solle. Bei einer nach norwegischem Recht gegründeten AS mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Norwegen ist nach beiden Theorien das norwegische Recht auf die dingliche Übertragung von Geschäftsanteilen anwendbar.
2. Anmeldung
Rz. 75
Zunächst ist der Erwerb von Geschäftsanteilen durch den Erwerber bei der AS anzumelden, damit die Zustimmung zu dem Erwerb – soweit erforderlich – erteilt, etwaige Vorkaufsrechte – soweit vorhanden – ausgeschlossen und anschließend der Erwerber als neuer Gesellschafter in die Gesellschafterliste der AS eingetragen werden kann. Nach der gesetzlichen Konzeption soll die Anmeldung unverzüglich nach dem Erwerb erfolgen, dessen Eintritt aber den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber einschließlich etwaiger aufschiebender Bedingungen unterliegt.
Wenn die Geschäftsanteile im norwegischen Wertpapierregister eingetragen sind, hat die Anmeldung – in diesem Fall gegenüber dem norwegischen Wertpapierregister – hingegen durch den Verkäufer zu erfolgen.
3. Zustimmung
Rz. 76
Grundsätzlich bedarf der Erwerb von Geschäftsanteilen der Zustimmung der AS, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht festlegt, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen nicht einer solchen Zustimmung bedarf. Dies gilt auch in allen anderen Fällen einer Übertragung von Geschäftsanteilen und gleichermaßen dann, wenn die Geschäftsanteile im norwegischen Wertpapierregister eingetragen sind, jedoch nicht im Falle einer Übertragung der Geschäftsanteile im Wege der Verschmelzung oder Spaltung des Gesellschafters. Die Geschäftsanteile gehen also grundsätzlich nur dann auf den Erwerber über, wenn die AS dem zustimmt.
Diese gesetzliche Regelung gilt für alle Gesellschaften, die nach dem Inkrafttreten des ASL, also nach dem 1.1.1999, gegründet worden sind. Der Erwerb von Geschäftsanteilen an Gesellschaften, die vor dem 1.1.1999 gegründet worden sind, ist grundsätzlich nicht an eine solche Zustimmung gebunden, sondern bedarf nur dann der Zustimmung, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich verlangt...