Rz. 64

Das norwegische Recht kennt keinen Erbvertrag gemäß dem deutschen Recht. Erbvertrag bedeutet hier, dass der Testator sich seiner Testierfreiheit begibt. Diese Möglichkeit sieht § 49 Abs. 1 Erbgesetz vor.

 

Rz. 65

Bereits das norwegische Erbgesetz aus dem Jahre 1854 enthielt die Möglichkeit, dass der Testator sich vertragsmäßig binden konnte, das Testament nicht zu ändern oder nicht zu widerrufen. Dem lag auch zugrunde, dass man sich binden konnte, kein Testament zu errichten. Neu im Erbgesetz von 1972 war nur, dass derartige Verträge den Formvorschriften für Testamente unterliegen. Somit besteht in Norwegen eine lange Tradition und im Gegensatz zu vielen anderen Ländern die Möglichkeit für den Erblasser, sich durch einen Erbvertrag seiner Testierfreiheit zu begeben.

 

Rz. 66

Die Frage, ob auch in dem Vorschlag für ein neues Erbgesetz weiterhin die Möglichkeit gegeben werden sollte, sich durch einen Erbvertrag binden zu können, war im Gremium umstritten. Die Mehrheit hat sich dafür ausgesprochen, die Möglichkeit auch zukünftig beizubehalten. Dies eben zum einen unter Hinweis auf die lange Tradition. Zum anderen könne ein Erbvertrag durchaus auch positive Wirkungen in einzelnen Situationen haben. So kann ein Testator etwa in einer frühen Phase einer Demenz bereits festlegen, was mit seinem Nachlass mit endgültiger Wirkung geschehen soll, um sich selbst gegen spätere Verfügungen seinerseits zu schützen, die dann möglicherweise schon von der Krankheit beeinflusst werden. Weiterhin könne es auch der Wunsch des Erblassers sein, sich frühzeitig zu binden, um späteren Druck oder den späteren Versuch der Einflussnahme durch die Erben zu vermeiden.[23]

[23] Siehe dazu NOU 1 ny arvelov 9.2.

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