Rz. 25
Das Eigenkapital und die Liquidität der AS müssen stets in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko und dem Umfang der Geschäftstätigkeit der AS stehen. Der Verwaltungsrat muss diesbezüglich die wirtschaftliche Situation ständig prüfen und im Auge behalten.
Wenn das Eigenkapital weniger als das ausmacht, was als angemessen angesehen werden kann, muss der Verwaltungsrat eigene Maßnahmen ergreifen, um das Eigenkapital und die Liquidität zu verbessern. Anderenfalls muss er eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit einem Vorschlag zur Erhöhung des Eigenkapitals oder, wenn sich dies seiner Einschätzung nach nicht durchführen lässt, mit dem Vorschlag zur Auflösung der AS einberufen.
Soweit der Verwaltungsrat diese Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt, haftet er den Gläubigern der AS und anderen Dritten grundsätzlich für den ihnen dadurch entstandenen Schaden.
Rz. 26
Die Kapitalausstattung der AS durch ihre Gesellschafter erfolgt üblicherweise durch die Gewährung von Gesellschafterdarlehen oder durch die Zuführung von Stammkapital und Aufgeld. Für Darlehensverträge zwischen der AS und Gesellschaftern gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen, die generell eine Zustimmung des Verwaltungsrats der AS verlangen. Downstream-Darlehen, welche die Gesellschaften an die AS zu deren Finanzierung ausreichen, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung des Verwaltungsrats.
Darlehensverträge sollen zu Bedingungen wie zwischen fremden Dritten – oder aus Sicht der AS zu besseren Bedingungen – erfolgen und außerdem schriftlich abgeschlossen werden. Wenn das Darlehen durch den Gesellschafter zu Bedingungen wie zwischen fremden Dritten, insbesondere zu marktüblichen und damit nicht zu überzogenen Zinsen, gewährt wird, kann in den Zinszahlungen durch die AS auch keine verbotene Ausschüttung der AS an ihren Gesellschafter bestehen.
Rz. 27
Gesellschafterdarlehen können auch dergestalt vertraglich ausgestaltet werden, dass die AS erst dann Darlehensrückzahlungen und Zinszahlungen vorzunehmen hat, wenn alle anderen Verbindlichkeiten der AS beglichen worden sind. Derartige nachrangige Gesellschafterdarlehen nehmen eine Zwischenposition zwischen Eigenkapital und Fremdkapital ein und werden als sog. haftende Gesellschafterdarlehen (Ansvarlig Lån) bezeichnet. Das Verhältnis zwischen Gesellschafter und AS ist insoweit nicht gesellschaftsrechtlicher, sondern ausschließlich darlehensvertraglicher Natur, und sowohl die Gewährung durch den Gesellschafter als auch die Zahlungen auf solche Darlehen durch die AS unterliegen nicht den Bestimmungen des ASL.
Die Darlehensrückzahlungs- und die Zinszahlungsverbindlichkeiten sind in der Bilanz der AS als Verbindlichkeiten auszuweisen und verbessern daher insoweit nicht die bilanzmäßige Eigenkapitalsituation der AS. Gleichwohl werden derartige Darlehen aus zwei Gründen gewährt. Zum einen lässt sich auf diese Weise gegenüber Dritten die Kreditwürdigkeit der AS verbessern, da Dritte damit rechnen können, durch die AS gegenüber den Gesellschaftern vorrangig bedient zu werden. Zum anderen werden dadurch die Anforderungen an das Eigenkapital und die Liquidität der AS, die stets in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko und dem Umfang der Geschäftstätigkeit der AS stehen müssen, reduziert. Insoweit ist nämlich eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in welche die Nachrangigkeit des Darlehens und die durch das Darlehen gewährte Liquidität einfließen.