I. Norwegische Gesellschaft
Rz. 169
Die AS kann in anderen Staaten eine Zweigniederlassung gründen, wenn dies dort zugelassen wird und wenn – aus norwegischer Sicht – mit der Gründung der Zweigniederlassung keine Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes der AS aus Norwegen heraus einhergeht. Gemäß der – jedenfalls im Hinblick auf norwegische Gesellschaften – in Norwegen maßgeblichen Sitztheorie würde nämlich ein solcher Wegzug zur Auflösung der AS in Norwegen führen.
II. Nicht-norwegische Gesellschaft
Rz. 170
Nicht-norwegische Gesellschaften können ihrerseits in Norwegen eine Zweigniederlassung (Norskregistrert Utenlandsk Foretak) gründen, soweit dem nicht die Regeln des internationalen Gesellschaftsrechts entgegenstehen. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit ist die Gründung von Zweigniederlassungen durch Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten des EWR insoweit unproblematisch. Dies gilt auch im Falle eines Wegzugs aus dem anderen Mitgliedstaat, soweit dieser den Wegzug zulässt.
Rz. 171
Die Zweigniederlassung muss in Norwegen im Handelsregister eingetragen werden und erhält mit der Eintragung eine – norwegische – Handelsregisternummer. Gleichwohl ist die Zweigniederlassung jedoch keine juristische Person, wird aber in der Praxis – unter Verwendung ihrer norwegischen Handelsregisternummer – wie ein eigenständiges Rechtssubjekt behandelt. Sie begründet für die nicht-norwegische Gesellschaft außerdem einen besonderen Gerichtsstand in Norwegen, an dem sie im Hinblick auf die durch ihre Zweigniederlassung ausgeübte Geschäftstätigkeit verklagt werden kann.
Rz. 172
Wenn eine Zweigniederlassung gegründet und im Handelsregister eingetragen wurde, wird diese in aller Regel eine Betriebsstätte der nicht-norwegischen Gesellschaft in Norwegen begründen. Allerdings sind Zweigniederlassung – als handels-/gesellschaftsrechtlicher Begriff – und Betriebsstätte – als steuerrechtlicher Begriff – nicht zwangsläufig identisch. Eine Zweigniederlassung kann nämlich auch dann bestehen, wenn sie keine Betriebsstätte im steuerlichen Sinn darstellt. Dies ist denkbar, wenn die Zweigniederlassung zu rein repräsentativen Zwecken oder zum bloßen Erlangen einer Handelsregisternummer gegründet wird. Umgekehrt kann eine Betriebsstätte einer nicht-norwegischen Gesellschaft auch dann vorliegen, wenn sie sich nicht über eine Zweigniederlassung in Norwegen registriert hat. Denn ob eine Betriebsstätte in Norwegen besteht, richtet sich ausschließlich danach, ob die hierzu erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.