Rz. 181
In Norwegen gilt nach überwiegender Ansicht[549] die Sitztheorie.[550] Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit[551] musste jedoch auch Norwegen den Zuzug europäischer Gesellschaften akzeptieren.[552] Vor diesem Hintergrund wird inzwischen verstärkt die Ansicht vertreten, dass anstelle der Sitztheorie nun generell – also sowohl auf norwegische Gesellschaften als auch auf europäische Gesellschaften und außereuropäische Gesellschaften – die Gründungstheorie zur Anwendung kommen solle.[553]
Dieser Ansicht hat sich aber der Gesetzgeber nicht angeschlossen. Vielmehr vertrat er zu der ersatzlosen Streichung des Erfordernisses einer Sitzangabe im Gesellschaftsvertrag im Jahre 2018 die Auffassung, dass damit keine Möglichkeit zur Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes aus Norwegen heraus einhergehe.[554] Damit hat er sich – jedenfalls im Hinblick auf norwegische Gesellschaften – für die Sitztheorie ausgesprochen und einer generellen Geltung der Gründungstheorie eine Absage erteilt.[555]
Rz. 182
Die AS muss daher stets ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Norwegen haben. Wenn sie ihren Verwaltungssitz aus Norwegen in einen anderen Staat verlegt, führt dies zum Erlöschen der AS, da Norwegen einen solchen Wegzug nicht akzeptiert.[556]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen