1. Grundlagen
Rz. 108
Das ASL enthält auch Regelungen zur Verschmelzung, zur Spaltung und zum Formwechsel der AS. Gleichermaßen enthält das ASAL Regelungen zur Umwandlung der ASA. Ein eigenständiges Umwandlungsgesetz kennt das norwegische Recht hingegen nicht. Für umwandlungsrechtliche Maßnahmen der AS kommt insbesondere das ASL zur Anwendung. Teilweise wird dabei aber auf die Bestimmungen des ASAL verwiesen, so dass insoweit auch die Bestimmungen des ASAL anzuwenden sind.
Rz. 109
Alle umwandlungsrechtlichen Maßnahmen können unter der Beteiligung einer AS und/oder einer ASA vorgenommen werden. Des Weiteren können Verschmelzungen und Spaltungen unter der Beteiligung vergleichbarer Gesellschaften aus anderen EWR-Staaten durchgeführt werden.
Personengesellschaften können hingegen nicht an umwandlungsrechtlichen Maßnahmen teilnehmen. Die Kapitalgesellschaften, also die AS und die ASA, können daher auch nicht in die Form einer Personengesellschaft wechseln, und Personengesellschaften können nicht in die Form einer AS oder einer ASA wechseln.
Rz. 110
Verschmelzungen können sowohl im Wege der Aufnahme als auch im Wege der Neugründung erfolgen; gleichermaßen kann durch die Spaltung Vermögen auf eine bereits existierende oder auf eine im Rahmen der Spaltung neugegründete Gesellschaft übertragen werden.
Demgegenüber kennt das norwegische Recht aber eine unmittelbare Vermögensübertragung von einer Muttergesellschaft auf eine Tochtergesellschaft im Wege der Ausgliederung nicht. Stattdessen erfolgt regelmäßig zunächst eine Abspaltung auf eine Schwestergesellschaft der Muttergesellschaft und anschließend die Verschmelzung der Schwestergesellschaft auf die Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft.
2. Durchführung
Rz. 111
Zunächst hat der Verwaltungsrat einer jeden beteiligten Gesellschaft für die Verschmelzung einen Verschmelzungsvertrag, für die Spaltung einen Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. für den Formwechsel einen Vorschlag für den Formwechsel zu erstellen, die anschließend durch die Gesellschafterversammlung einer jeden beteiligten Gesellschaft durch Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln sowohl der abgegebenen Stimmen als auch des auf der Gesellschafterversammlung vertretenen Stammkapitals genehmigt werden müssen.
Wenn aber im Falle der Verschmelzung die übernehmende Gesellschaft 90 % oder mehr der Geschäftsanteile und Stimmen in der übertragenden Gesellschaft hält, kann die Genehmigung des Verschmelzungsvertrags bei der übernehmenden Gesellschaft durch deren Verwaltungsrat anstelle deren Gesellschafterversammlung erfolgen; dies gilt entsprechend für den Fall der Spaltung zur Aufnahme. Wenn außerdem im Falle der Verschmelzung die übernehmende Gesellschaft alle Geschäftsanteile an der übertragenden Gesellschaft hält, kann der Verwaltungsrat beider Gesellschaften den Verschmelzungsplan anstelle der Gesellschafterversammlung genehmigen.
Rz. 112
Anschließend sind der oder die Beschlüsse über die Verschmelzung bzw. über die Spaltung innerhalb eines Monats nach der Genehmigung des Verschmelzungsvertrags bzw. des Spaltungs- und Übernahmevertrags zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Erst nach Ablauf von sechs Wochen ab Eintragung im Handelsregister, innerhalb derer die Gläubiger der beteiligten Gesellschaften dort etwaige Ansprüche anmelden müssen, kann die Verschmelzung bzw. die Spaltung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.
Die Verschmelzung und die Spaltung sind also in einem zweistufigen Verfahren zum Handelsregister anzumelden. Demgegenüber kann der Formwechsel unmittelbar nach der Genehmigung, und muss innerhalb von drei Monaten nach der Genehmigung, zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.
Rz. 113
Die Verschmelzung, die Spaltung und der Formwechsel werden erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam. Für die Neugründung einer AS im Rahmen einer Verschmelzung oder einer Spaltung ist die Eintragung im Handelsregister also konstitutiv.
Rz. 114
Mit der Eintragung im Handelsregister geht im Falle der Verschmelzung und der Spaltung das zu übertragende Vermögen auf die übernehmende Gesellschaft kraft Gesetzes über. Dies gilt auch für die Verträge, die übertragen werden sollen, so dass die Zustimmung der anderen Vertragsparteien zu der Übertragung grundsätzlich nicht erforderlich ist. Von diesem Gru...