Rz. 68

In Norwegen besteht die Möglichkeit, dass mehrere Personen zusammen ein Testament errichten (gemeinsames Testament), § 60 Erbgesetz. Nach der gleichen Vorschrift ist es ebenfalls möglich, dass mehrere Personen ein Testament zum gegenseitigen Vorteil füreinander errichten (gegenseitiges Testament).

 

Rz. 69

Den Widerruf oder die Änderung eines gemeinsamen oder gegenseitigen Testaments regelt § 61 Erbgesetz. Danach ist ein Widerruf oder eine Änderung nur gültig, wenn der andere Testator Kenntnis in Bezug auf den Widerruf oder die Änderung vor dem Tod des Erblassers erhalten hat. Der Widerruf oder die Änderung ist gleichwohl gültig, wenn es unmöglich oder unzumutbar schwierig war, den anderen Testator zu informieren.

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