Rz. 29
Die Gesellschafter finanzieren die AS üblicherweise durch die Gewährung von Gesellschafterdarlehen oder durch die Zuführung von Stammkapital und Aufgeld. Die Zuführung von Stammkapital und Aufgeld kann durch die Ausgabe von neuen Geschäftsanteilen zu einem höheren Betrag als dem Nennbetrag, nämlich mit einem Aufgeld, oder durch die Erhöhung des Nennbetrags bereits ausgegebener Geschäftsanteile ebenfalls mit einem Aufgeld erfolgen. Dies gilt gleichermaßen sowohl für die Gründung der AS und den in diesem Zeitpunkt bestehenden oder absehbaren Kapitalbedarf als auch für die Kapitalerhöhung im Falle eines zukünftigen Kapitalbedarfs.
Das Aufgeld galt früher als gebundenes Eigenkapital und durfte ausschließlich für bestimmte gesetzlich zugelassene Zwecke, nämlich insbesondere zum Ausgleich von Verlusten und damit beispielsweise nicht für Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter, verwendet werden. Die diesem Konzept zugrunde liegenden Bestimmungen des ASL wurden später ersatzlos aufgehoben. Dies wurde durch den Gesetzgeber ausdrücklich damit begründet, dass das Aufgeld nicht mehr als gebundenes Eigenkapital betrachtet werden und damit auch für Gewinnausschüttungen und andere Auszahlungen an die Gesellschafter zur Verfügung stehen solle. Die Verwendung des Aufgelds unterliegt damit nicht mehr den engen Grenzen des früheren Rechts. In der Praxis wird das Stammkapital daher regelmäßig nur geringfügig erhöht und die neuen oder im Nennbetrag erhöhten Geschäftsanteile mit einem massiven Aufgeld ausgegeben, da es letztlich nur um die Zuführung des Aufgelds als freies Eigenkapital geht.
Die AS kann auch dadurch finanziert werden, dass neue Geschäftsanteile – mit oder ohne Aufgeld – nicht an die Gesellschafter, sondern an bestimmte, in dem Kapitalerhöhungsbeschluss angegebene gesellschaftsfremde Dritte ausgegeben werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die AS weder für unrichtige und unvollständige Angaben, die im Vorfeld der Übernahme der neuen Geschäftsanteile gemacht werden, haftet noch gegenüber den Dritten Garantien abgeben und eine Haftung für den Fall von Garantieverletzungen übernehmen kann, da dies dem norwegischen Recht – mit Ausnahme der Kapitalerhöhung bei einer ASA – fremd ist.
Rz. 30
Eine Eigenkapitalausstattung im Wege einer anderen Zuzahlung in das Eigenkapital ist in Norwegen weitestgehend unbekannt. Das RSKL sieht zwar eine Position des sog. anderen eingezahlten Eigenkapitals (Annen Innskutt Egenkapital) vor, in die sich im Prinzip andere Zuzahlungen in das Eigenkapital durch die Gesellschafter buchen ließen. Allerdings werden als Beispiel für diese Position meist lediglich die sog. Konzernbeiträge (Konsernbidrag) angeführt, die steuerlich motivierte Zuzahlungen darstellen und nicht zur Finanzierung der AS getätigt werden. Andererseits wird die Möglichkeit anderer Zuzahlungen in das Eigenkapital – soweit ersichtlich – an keiner Stelle ausgeschlossen. Es erscheint daher denkbar, die AS – ggf. in Abstimmung mit ihrem Abschlussprüfer – auch auf diese Weise zu finanzieren.
Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Zuzahlungen – in steuerrechtlicher Hinsicht – als Einkommen der AS betrachtet werden. Außerdem kann ihre Auflösung und Rückzahlung an die Gesellschafter bei diesen zu einer Besteuerung führen. Im Ergebnis ist von solchen Zuzahlungen daher – und wegen der in der Praxis auftretenden Unklarheiten über ihre bilanzielle Darstellung – abzuraten.